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Georg Streit | News | 20.03.2018

Editorial März 2018

Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im März einen Gastbeitrag zu Spezialfragen zur vereinfachten GmbH-Gründung sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Nach knapp drei Monaten Praxistest, ist es an der Zeit, einmal näher auf die seit 1.1.2018 mögliche vereinfachte GmbH-Gründung einzugehen. Der Gastbeitrag von Dr. Stefan Schermaier und Mag. Florian Schönberg greift in Anknüpfung an die Vorstellung dieser neuen GmbH-Variante nun einige spezielle Fragen dazu vertieft auf. Dazu zählt etwa die Frage der Vorgangsweise bei einer Änderung der Gesellschafter oder in der Geschäftsführung. Judikatur zu dieser neuen Möglichkeit, eine GmbH zu gründen, gibt es (naturgemäß) nach so kurzer Zeit seit ihrem Inkrafttreten noch nicht. Vermutlich wird es aber nicht allzu lange dauern, bis wir erste Entscheidungen zu dieser eher knappen Gesetzesbestimmung präsentieren können. Die Redaktion Ihres Newsletters wird weiter über das Schicksal und Erfahrungen mit der § 9a GmbHG-Gesellschaft berichten.

Die von der Redaktion ausgewählte Entscheidung des OGH, die wir Ihnen dieses Mal präsentieren, widmet sich dem Dauerbrenner Verbot der Einlagenrückgewähr. Diesmal allerdings unter einem ganz besonderen Aspekt. Eine zukünftige Alleinaktionärin einer AG erhielt von der Gesellschaft ein Vorkaufsrecht für eine Liegenschaft, die im Eigentum der AG stand. Die Alleinaktionärin und Vertretungsbefugte der AG schenkte nicht nur alle Aktien an der Aktiengesellschaft ihrer Tochter, sondern räumte ihr namens der AG das Vorkaufsrecht aufgrund des bestehenden Familiennaheverhältnisses ein. Der Vorgang war in eine familienrechtlichen Konstellation eingebettet. Das ändert aber nach der Judikatur nichts daran, dass eine Einlagenrückgewähr vorliegt. Details dieser im Hinblick auf die bisherige Judikaturlinie strikten Entscheidung, die auch nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht zu beanstanden ist, finden Sie in der Aufbereitung der Entscheidung vom 17.1.2018 (6 Ob 199/17h) durch die Redaktion.

Bei der Auswahl aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Gesellschaftsrecht fiel die Entscheidung der Redaktion diesmal wieder auf ein steuerrechtliches Thema. Anlassfall war eine Reise, die eine Kapitalgesellschaft für ihre Kunden veranstaltete. Der Aufwand wurde nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht, die GmbH wollte die Namen ihrer Kunden aber auch nicht nennen. Daher wurde ein KÖSt-Zuschlag von 25 % fällig. Letztlich hatte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 14.9.2017 (Ro 2016/15/0004) über die Rechtmäßigkeit dieses Zuschlages zu entscheiden. Er führte insbesondere zur Frage der Notwendigkeit der Verhängung eines Zuschlages im Gegensatz zur bloßen Verweigerung der Möglichkeit der steuerlichen Absetzung aus.

Ein privates Kundenschutzprogramm einer Gesellschaft, das auch dem Finanzamt nicht detailliert offen gelegt wird, kann daher mitunter erhebliche Zusatzkosten nach sich ziehen. Ob damit andererseits vielleicht eine neue Möglichkeit anonymer Ausflüge geschaffen werden kann, sei vorerst dahingestellt.

Viel Vergnügen bei der Lektüre der Beiträge dieses Newsletters und viel Spaß beim Ostereiersuchen wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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