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Georg Streit | News | 08.05.2012

Editorial Mai 2012

Der fünfte Newsletter des Online-Portals Gesellschaftsrecht online im Jahr 2012 bringt wieder einmal ein Update zum Stiftungsrecht. Seit der letzten Zusammenstellung aktu-eller stiftungsrechtlicher Entscheidungen ist wieder gut ein Jahr vergangen.

Grund genug, eine Auswahl der jüngsten Leitentscheidungen des OGH zu präsentieren. Diese widmen sich Themen wie der (Un-)Möglichkeit der Einführung eines nachträglichen Widerrufsvorbehalts, der Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Stiftung, dem Thema Stiftung und Treuhandschaft, dem Verhältnis zwischen Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde oder (wieder einmal) der Pfändung der Rechte des Stifters. In Zeiten der Sparpakete, in denen auch immer wieder Stiftungs-konstruktionen im Focus stehen, sind diese Entscheidungen vielleicht von noch größerer Bedeutung in der Praxis. Lesen Sie hierzu den von mir verfassten Gastbeitrag.

Passend zum Gastbeitrag ist die von unserer Redaktion diesmal ausgewählte OGH-Leitentscheidung: Sie beschäftigt sich mit dem Vollmachtverhältnis zwischen einem Vorstandsmitglied einer Stiftung und einem Begünstigten im Verlassenschaftsverfahren nach dem Stifter und der Frage der Unvereinbarkeit dieser Positionen. In der gleichen Entscheidung nahm der OGH auch (neuerlich) zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung eines Vorstandsmitglieds einer Privatstiftung Stellung (OGH 21.01.2012, 6 Ob 101/11p).

Anstelle einer VwGH-Leitentscheidung präsentieren wir Ihnen mit dem aktuellen Newsletter eine weitere ganz aktuelle OGH-Entscheidung vom Jänner dieses Jahres. Auf den ersten Blick wenig spektakulär ist diese Entscheidung aber von praktischer Bedeutung: Die Durchsetzung des Auskunftsbegehrens eines Aktionärs ist im außer-streitigen Verfahren durchzusetzen und nicht mittels Leistungsklage, wie die Mehrheit der Lehrmeinungen vertritt. Der OGH entschied auch wegen des Zwangsstrafsystems des Aktiengesetzes für das außerstreitige Verfahren (OGH 12.01.2012, 6 Ob 155/11d).

Diese auf den ersten Blick eher trockenen Themen passen nicht nur gut zum schon sehr hochsommerlichen Wetter, sondern haben wohl auch erhebliche praktische Bedeutung.

Viel Vergnügen bei der Lektüre dieses Newsletters und seiner Beiträge wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber
Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG
www.h-i-p.at