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Georg Streit | News | 13.05.2013

Editorial Mai 2013

Der Mai-Newsletter des Online-Portals Gesellschaftsrecht online enthält eine sehr breite Palette von Informationen aus allen Bereichen des Gesellschaftsrechts.

Der aktuelle Gastbeitrag beschäftigt sich mit dem Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das GmbH-Gesetz, die Insolvenzordnung, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 – GesRÄG 2013), der vom Justizministerium vor einigen Wochen zur Begutachtung versandt worden ist. Hinter diesem Titel verbirgt sich eine Neuregelung des GmbH-Rechts durch die geplante Umsetzung der schon seit einigen Jahren immer wieder in Diskussion stehenden Verringerung des erforderlichen Mindeststammkapitals bei Gründung einer GmbH.

Der Gastbeitrag stellt den Entwurf und die möglichen Konsequenzen auch für bestehende Gesellschaften näher dar. Die Begutachtungsfrist endete am 22. April, das In-Kraft-Treten des Gesetzes ist schon für den 1.7.2013 geplant. Die nächsten Wochen werden zeigen, ob sich das Justizministerium durch die von einigen Seiten vorgebrachte – teilweise heftige – Kritik an dem Entwurf zu Änderungen oder gar zum Überdenken dieses Entwurf veranlasst sieht oder doch dem europäischen Trend auf Herabsetzung des Kapitalaufbringungserfordernisses bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der vorliegenden Form anschließt.

Der Leitsatz aus der OGH-Judikatur entstammt der Rechtsprechung zum Stiftungsrecht. Der OGH präzisierte in seiner Entscheidung vom 16.11.2012 (6 Ob 209/12x) die Voraussetzungen für eine Sonderprüfung einer Privatstiftung. Der OGH verweist für die Anwendung des § 31 PSG, der jedem Stiftungsorgan „zur Wahrung des Stiftungszwecks“ das Recht zur Beantragung einer gerichtlich angeordneten Sonderprüfung einräumt, auf die entsprechenden Bestimmungen im GmbH-Gesetz und im Aktiengesetz und die dazu ergangene Judikatur. Verlangt wird die Glaubhaftmachung von Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung, wobei an diese Glaubhaftmachung, so der OGH, kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist, um den gesetzlichen Zweck der Möglichkeit der Durchführung einer Sonderprüfung nicht zu beeinträchtigen.

Der Leitsatz aus der aktuellen Judikatur des VwGH erging aus Anlass eines UVP-(Umweltverträglichkeitsprüfung)-Verfahrens. Die für die Bescheiderstellung zuständige Sektionschefin bei der Behörde war zu diesem Zeitpunkt auch Aufsichtsratsmitglied der Projektwerberin und Antragstellerin; fraglich war im gegenständlichen Verfahren vor dem VwGH, ob diese Positionen miteinander vereinbar sind.

Viele interessante Erkenntnisse beim Lesen des aktuellen Newsletters wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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