Dokument-ID: 668873

Georg Streit | News | 20.05.2014

Editorial Mai 2014

Der Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im Mai den Gastbeitrag zum "GesbR-Reformgesetz", das eine Reformierung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorsieht, sowie die aktuellen Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Herrmann Adam von Kamp (1796-1867) war weniger Ruhm der Nachwelt beschieden als seinem Gedicht „Der Mai“ (1829). „Alles neu, macht der Mai…“ heißt es dort. Ob dies für Gesetzgeber auch gilt, ist nicht überliefert und streng genommen war es auch nicht der Mai, sondern ein Tag in der letzten Aprilwoche, an dem unter dem Titel „GesbR-Reformgesetz (GesbR-RG)“ der Ministerialentwurf für eine komplette Neufassung des 27. Hauptstücks des ABGB, konkret Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Begutachtung versendet wurde. Die Begutachtungsfrist endet am 23.05.2014, einige Stellungnahmen sind auch schon eingelangt. Dieser neuerliche Anlauf zur Reformierung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (an dieser Stelle wurde ja schon vor geraumer Zeit über den letzten – dann im Sand verlaufenen – Versuch berichtet), ist konkreter als alles in dieser Hinsicht bisher Dagewesene. Der Gastbeitrag des Herausgebers dieses Newsletters widmet sich den schon sehr konkreten Vorschlägen des Justizministeriums für die Neufassung des GesbR-Rechts. So viel sei verraten: Die GesbR soll bestehen bleiben, soweit, diese Rechtsform abzuschaffen, wagt sich der Gesetzgeber nicht vor. Auch weiterhin wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts daher dem bunten Strauß an Gesellschaftsrechtsformen angehören. Ob sich über das Endprodukt auch sagen lassen wird, wie der Nürnberger Schuster „es klang so alt und war doch so neu, wie Vogelsang im süßen Mai!“? Ein Leichtes wäre es hier zu antworten „Nie sollst du mich befragen“, die Auflösung gibt’s in einem der nächsten Newsletter Ihres Onlineportals Gesellschaftsrecht online.

Im Februar dieses Jahres hatte der OGH zu entscheiden, ob die mangelnde Kontrolle des Geschäftsführers einer GmbH durch einen Gesellschafter diesem als Mitverschulden anzulasten sein kann. Immerhin heißt es in § 35 Abs 1 Z 5 GmbHG, dass den Gesellschaftern auch die Beschlussfassung über die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung obliegt. Woraufhin der schlaue Geschäftsführer, aufgrund eigenen Verschuldens auf Schadenersatz in Anspruch genommen, einen Gesellschafter mit ins Haftungsboot holen wollte. Eine knifflige Frage, gibt es doch, wie auch der OGH konstatierte, zu dieser Frage noch wenig Antworten. Lesen Sie selbst, wie sich der Gerichtshof dazu äußerte (OGH 20.02.2014, 6 Ob 183/13z).

Der VwGH hatte sich mit den Auswirkungen der Steuerreform 2005 auseinanderzusetzen. Konkret ging es um die Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten bei Geschäftsanteilsübernahmen als Betriebsausgaben. Wer sich über das überraschende Ergebnis freute, hat dies möglicherweise zu früh getan. Der Gesetzgeber jedenfalls, immer auf der Suche nach Steuerschlupflöchern, um diese zu schließen, hat prompt reagiert (BudgetbegleitG 2014). Auch diese Entscheidung (VwGH 27.02.2014, 2011/15/0199) finden Sie, von unserer Redaktion aufbereitet im Mai-Newsletter.

Viel Erhellendes und Vergnügen mit den Beiträgen Ihres Mai-Newsletters wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

www.h-i-p.at