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Georg Streit | News | 19.05.2015

Editorial Mai 2015

Der Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im Mai einen Gastbeitrag von MMag. Michael Petritz und Mag. Andreas Kampitsch zum Thema KEst bei verdeckter Gewinnausschüttung sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Ein Dauerbrenner der gesellschaftsrechtlichen Judikatur ist das Thema „verdeckte Gewinnausschüttungen“. Dieses hat natürlich viele Facetten. Ein Aspekt, der für den Empfänger der Ausschüttungen bisher wenig problematisch war, betrifft die Frage der Kapitalertragsteuer auf die verdeckte Gewinnausschüttung. Denn bisher wurde diese der Gesellschaft vorgeschrieben. Man könnte dies als Systemfehler bezeichnen, denn die Gesellschaft hatte für etwas, das sie ohne Grundlage an ihren Gesellschafter bezahlt hat, auch noch die dafür fällige Steuer zu zahlen. Seit einigen Monaten trifft jedoch den Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung die Verpflichtung zur Bezahlung der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer. Auslöser dieser Entwicklung war ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts. Die Finanzverwaltung ist dem nun gefolgt und hat auch ihre Praxis daran angepasst.

Der Gastbeitrag von MMag. Michael Petritz und Mag. Andreas Kampitsch des Mai-Newsletters widmet sich dieser neuen Verwaltungspraxis unter ausführlicher Darstellung des Erkenntnisses des BFG vom Oktober des vergangenen Jahres.

Bei Privatstiftungen bleibt viel Raum für die Judikatur zur Präzisierung der Rechtslage. Die für den Mai-Newsletter Ihres Online-Portals zum Gesellschaftsrecht von der Redaktion ausgewählte Leitentscheidung des OGH setzt sich mit der Änderung des Änderungsvorbehalts einer Stiftungsurkunde auseinander. Und um die Sache noch komplizierter zu machen: Der OGH führt in seiner Entscheidung vom 26.02.2015 (6 Ob 210/14x) zu der Differenzierung zwischen inhaltlichen Beschränkungen des Änderungsrechts und Beschränkungen der Ausübung des Änderungsrechts aus – nur letztere sind unbedenklich und können zulässigerweise vorgenommen werden. Lesen Sie selbst mehr in der ausführlich präsentierten Leitentscheidung des OGH, die auch zahlreiche Literaturhinweise enthält. Das Stiftungsrecht bleibt also weiterhin in Bewegung.

§ 128 UGB normiert, dass die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt haften. Eine allfällige Beschränkung dieser Haftung ist gegenüber Dritten unwirksam. Wird der Gesellschafter in Anspruch genommen, kann er nach Erfüllung einer Gesellschafterschuld allerdings bei der Gesellschaft Rückgriff nehmen. Diese Norm lag auch der Frage der Angemessenheit des Haftungsentgelts (Haftungsprovision) bei einer Mitunternehmerschaft zu Grunde, die vom VwGH am 17.12.2014 (GZ 2010/13/0115) entschieden wurde. Der VwGH gibt darin Vorgaben für die Ermittlung der Angemessenheit des Haftungsentgelts.

Komplementären einer Personengesellschaft sei die Lektüre dieser Entscheidung des VwGH, die von der Redaktion Ihres Online-Portals zum Gesellschaftsrecht für den Mai-Newsletter aufbereitet wurde, empfohlen. Alle anderen werden froh sein, dass sie diese kaum tragen oder gar nicht berühren …

Eine erkenntnisreiche Lektüre der Beiträge dieses Newsletters wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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