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Georg Streit | News | 23.05.2016

Editorial Mai 2016

Mag. Streit präsentiert im Mai einen Beitrag von MMag. Petritz/Mag. Kampitsch zu einem VwGH-Erkenntnis, das Klarheit über das Verhältnis von § 9 Abs 7 KStG und § 12 Abs 3 Z 3 KStG schafft sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Der aktuelle Newsletter Ihres Onlineportals zum Gesellschaftsrecht legt seinen Schwerpunkt auf das Thema Steuern und Steuerrecht. Der Gastbeitrag dieses Newsletters aus der Feder von MMag. Michael Petritz und Mag. Andreas Kampitsch setzt sich mit der jüngsten richtungsweisenden Entscheidung des VwGH zum Körperschaftsteuergesetz (KStG) auseinander. § 9 Abs 7 KStG steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu § 12 Abs 3 Z 3 KStG. Der VwGH bringt nun Klärung in diese Angelegenheit und setzt sich ausführlich mit dem Verhältnis dieser beiden Rechtsnormen zueinander und zur korrekten Anwendung dieser Rechtsnormen im Konfliktfall auseinander. Der Gastbeitrag analysiert das Erkenntnis des VwGH vom 10.3.2016, 2013/15/0139. Einer Darstellung des Sachverhalts und des Gang des Verfahrens folgt eine umfassende Analyse der Entscheidung des VwGH und ein Fazit für die Zukunft. Nicht nur für Steuerfreaks interessant!

Die von der Redaktion ausgesuchte Leitentscheidung aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs widmet sich, dem Schwerpunkt dieses Newsletters entsprechend, wie der Gastbeitrag ebenfalls dem Steuerrecht und ebenfalls § 9 Abs 7 KStG. Dieser steht nicht nur in einem gewissen Spannungsverhältnis zu § 12 Abs 3 KStG sondern auch zum Primärrecht der Europäischen Union. Im konkreten Fall ging es um einen Konflikt mit der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelten Niederlassungsentscheidung (Artikel 49). Selbstredend geht dieser jeglicher entgegenstehenden österreichischen Rechtsvorschrift vor, weshalb die Firmenwertabschreibung auch in grenzüberschreitenden Sachverhalten zulässig ist. Ausgangsfall war ein österreichisches Vorabentscheidungsersuchen. In seiner Entscheidung klärt der VwGH auch den beihilfenrechtlichen Aspekt dieser Angelegenheit. Eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV sieht der VwGH nicht (VwGH 10.02.2016, 2015/15/0001).

Zum Heilen von Wunden bedarf es manchmal eines Arztes und zumeist auch viel Zeit, manchmal auch ganz besonderer Gerätschaft (etwa des Speeres, der die Wunde schlug – Richard Wagner, Parsifal). Bei Rechtsmängeln ist das mitunter komplizierter. Manche heilen gar nicht, manche aber dafür schon durch einen Irrtum – es kommt nur darauf an, wer irrtümlich handelt. Wenn es das Gericht ist, dann ist die Rechtsprechung oft toleranter. Es ist die ständige Rechtsprechung des OGH, dass bei fehlender Beiziehung eines Dolmetschers zur Errichtung eines Notariatsakts die gesetzlich angeordnete Folge der Nichtigkeit des Notariatsakt, konkret etwa des Gesellschaftsvertrags durch die Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch, geheilt wird. Das gilt genauso bei Formmängeln notarieller Beurkundung etwa bei der Erhöhung des Stammkapitals oder die Übernahme neuer Stammeinlagen bei einer GmbH. Konsequenterweise entfalten die heilenden Hände der Firmenbuchmitarbeiter dieselbe Wirkung, wenn ein Gesellschaftsvertrag unter einem gesetzlichen Mangel leidet, wie der OGH unlängst klarstellte (6 Ob 207/15g). Zweifellos ist das ein praktischer und pragmatischer Zugang – es sei der Wunsch gestattet, dass sich andere Gerichte und auch Behörden von diesem Beispiel inspirieren lassen.

Viel Vergnügen bei der Lektüre der Beiträge dieses Newsletters wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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