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Georg Streit | News | 29.05.2017

Editorial Mai 2017

Herausgeber Mag. Streit präsentiert im Mai einen Gastbeitrag von Mag. Andreas Kampitsch und Matthias Malaschofsky zu den Highlights aus dem neuen UmgrStR-Wartungserlass 2017 sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Zum – verspäteten – Sommerbeginn präsentieren wir Ihnen mit dem Mai-Newsletter einen Gastbeitrag aus dem Bereich des Steuerrechts. Dieser widmet sich dem aktuellen „Wartungserlass“ des Finanzministers zum Umgründungssteuerrecht. Die Autoren dieses Gastbeitrages, Mag. Andreas Kampitsch und Matthias Malaschofsky, haben den Erlass analysiert und fassen übersichtlich die wesentlichen Inhalte dieses Erlasses zusammen.

Die Judikatur des Obersten Gerichtshofs war in den letzten Monaten auch im Bereich des Gesellschaftsrechts so umfangreich, dass sich die Redaktion Ihres Newsletters nicht für ein Highlight entscheiden konnte. Wir präsentieren Ihnen mit diesem Newsletter daher zwei Entscheidungen des OGH.

In der Entscheidung zur Geschäftszahl 6 Ob 84/16w vom 30.01.2017 hatte sich der OGH mit folgendem Fall auseinanderzusetzen: Der Beklagte war als Geschäftsführer einer GmbH als deren Organ für die Verwertung der von der Muttergesellschaft der GmbH nicht mehr benötigten Immobilien auf Grundlage eines entgeltlichen Vertrages zuständig. In dem zwischen der Mutter- und ihrer Tochtergesellschaft geschlossenen Vertrag wurde vereinbart, dass sich die Tochtergesellschaft vorrangig der Ressourcen und Kapazitäten der Muttergesellschaft zu marktüblichen Konditionen zu bedienen habe. Aufgrund der Veräußerung einer Liegenschaft deutlich unter dem Verkehrswert machte die Muttergesellschaft nun gegen den Geschäftsführer der Tochtergesellschaft einen Schadenersatzanspruch geltend. Dieser wandte das Mitverschulden eines Mitarbeiters der Muttergesellschaft ein.

Der OGH nahm diesen Fall zum Anlass, neuerlich zu betonen, dass sich ein Geschäftsführer im Regelfall nicht auf das Verschulden eines Mitgeschäftsführers berufen kann, was schon aus § 25 Abs 2 GmbHG hervorgeht. Der haftende Geschäftsführer kann sich aber auch nicht auf ein Verschulden nachgeordneter Mitarbeiter als anspruchsminderndes Mitverschulden berufen. Er haftet nämlich nicht deswegen, weil er sich das Verhalten des Mitarbeiters zurechnen lassen muss, sondern weil ihn eine eigene Haftung trifft. Dabei haftet er neben dem fahrlässig handelnden Mitarbeiter der Gesellschaft, der dieser Schaden zugefügt hat, und zwar solidarisch (was ihm bei Inanspruchnahme durch die Geschädigte Regressmöglichkeiten gegen den Nebentäter einräumt). Dass er grundsätzlich von den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes umfasst ist, ändert an der Solidarhaftung nichts. Lesen Sie mehr in den von der Redaktion gebildeten Leitsatz dieser Entscheidung.

Um die Haftung eines Geschäftsführers ging es auch in der vom OGH am 27.02.2017 entschiedenen Rechtssache zur Geschäftszahl 6 Ob 20/17k: Anlassfall war die Verhängung einer Zwangsstrafe durch das Firmenbuchgericht über die Geschäftsführerin einer GmbH wegen der Unterlassung der Einreichung des Jahresabschlusses der Gesellschaft. Die Geschäftsführerin war zum Zeitpunkt, als der Jahresabschluss einzureichen war, bereits insolvent, über ihr Vermögen war das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ihr die Eigenverwaltung entzogen worden.

Den Einwand der Geschäftsführerin, die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresabschlusses der GmbH träfe nun die Masseverwalterin (im Insolvenzverfahren der Geschäftsführerin), wies der OGH ab.

Welch Minenfeld die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH sein kann, zeigt auch das Erkenntnis des VwGH im Rahmen der Entscheidung über eine außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 07.03.2017 (Ra 2016/02/0145). Über den Geschäftsführer einer GmbH waren Strafen verhängt worden, welcher die von der Bezirksverwaltungsbehörde verlangte Auskunft darüber, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein KFZ gelenkt habe, nicht erteilt hatte. Während das Landesverwaltungsgericht (Burgenland) noch meinte, der Geschäftsführer sei zu Unrecht bestraft worden, weil die Gesellschaft auskunftspflichtig war, befand der Verwaltungsgerichtshof hingegen unter Berufung auf § 9 Abs 1 VStG den Geschäftsführer einer GmbH ohne verantwortlichen Beauftragten als strafrechtlich verantwortlich. Die inhaltliche Entscheidung hat die Redaktion für Sie wieder übersichtlich aufbereitet.

Die Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers ist also vielen Gefahren ausgesetzt, die nicht einmal dann enden, wenn der Geschäftsführer selbst bereits insolvent ist. Drum prüfe, wer ...

Mit dem Wunsch, insbesondere an Geschäftsführer, von an allen Ecken lauernden Gefahren unbeschadet in den Sommer zu starten, verbleibt herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

www.h-i-p.at