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Georg Streit | News | 22.05.2018

Editorial Mai 2018

Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im Mai einen Gastbeitrag von MMag. Petritz und Mag. Kampitsch zum aktuellen Wartungserlass des BMF zu den Körperschaftsteuerrichtlinien sowie aktuelle Leitsätze zu OGH-Entscheidungen.

Der Mai macht nicht alles, aber vieles neu. Nicht nur die EU-Datenschutzgrundverordnung wird (in der österreichischen Version) noch diese Woche in Kraft treten, auch das wirtschaftliche Eigentümer Register-Gesetz (WiEReG) wird mit Ende des Monats „scharf“ (wenn auch vorerst noch mit abgeschwächten Sanktionen), und auch in steuerlicher Hinsicht tut sich einiges. Da im Datenschutz-Dschungel und im Dickicht des wirtschaftlichen WiEReG-Dickicht andere wesentliche rechtliche Neuerungen leicht übersehen werden könnten, haben sich die Autoren des aktuellen Gastbeitrages Ihres Online-Portals zum Gesellschaftsrecht, MMag. Michael Petritz und Mag. Andreas Kampitsch dem aktuellen Wartungserlass des BMF zu den Körperschaftsteuerrichtlinien gewidmet.

Dieser fasst die wesentlichen Neuerungen des Jahres 2018 im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer zusammen. In erster Linie basiert diese auf der Judikatur. Der Gastbeitrag fasst diese und deren Eingang in den Wartungserlass des BMF übersichtlich und in knapper Form zusammen – lassen Sie sich dieses Service nicht entgehen!

Die Judikatur des OGH zum Gesellschaftsrecht ist nach wie vor sehr ergiebig. Die Redaktion Ihres Online-Portals zum Gesellschaftsrechts hat sich daher aus dieser einige besondere Highlights herausgesucht. Das macht das Fehlen eines VwGH-Leitsatzes zum Gesellschaftsrecht hoffentlich vergessen.

Nicht nur bei Menschen kann es manchmal um die wahre Identität gehen, auch bei Gesellschaften. Dort kommt es natürlich vor allem darauf an, wer ihr Gesellschafter ist. Das kann nicht nur auf die neue Verpflichtung zu Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers von Bedeutung sein. Insbesondere bei Streitigkeiten über die Abtretung von Geschäftsanteilen kann das die Gesellschaft lähmen. Also klagte eine Gesellschaft in einer solchen Situation auf Feststellung der Rechtswirksamkeit bestimmter Notariatsakte um zu klären, wer eigentlich nun ihr Gesellschafter ist.

Man könnte meinen, dass § 78 GmbHG diesbezüglich ausreichend sein müsste („im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der im Firmenbuch als solcher aufscheint“). Das sieht grundsätzlich auch der OGH so. Aber in Ausnahmefällen kann eine Feststellungsklage zur Klärung der Gesellschafterstruktur dennoch zulässig sein. Dass dies kein alltäglicher Fall war, liegt auf der Hand. Das Landesgericht Feldkirch als Erstgericht und das OLG Innsbruck als Berufungsgericht waren zu diesem unterschiedlicher Ansicht. Der OGH schuf nun Klarheit: grundsätzlich bleibt es dabei, dass der Gesellschafter, aber auch die Gesellschaft durch die bestehende Gesetzeslage (§§ 76 bis 78 GmbHG) ausreichend geschützt ist. Der OGH setzt sich auch mit verschiedenen Positionen, etwa der des Geschäftsführers oder des Erbwerbers eines Geschäftsanteils, der an einer Generalversammlung teilnehmen möchte, auseinander. All diese Szenarien verlangen nach dem Urteil des OGH vom 28.2.2018 (6 Ob 167/17b) keine Klage auf Feststellung der Gesellschafterstruktur. Auch wenn kaum mehr ein Fall denkbar ist, in dem das anders sein könnte, schließt der OGH aber nicht kategorisch aus, „dass in Ausnahmefällen der Gesellschaft im Einzelfall dennoch ein entsprechendes rechtliches Interesse zukommen kann“. Und bezeichnet die entsprechende Literaturmeinung explizit als „zutreffend“. Ein Interesse an der Feststellungsklage ist aber dann nicht gegeben, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis „nicht garantieren kann“. Das war im gegenständlichen Fall nicht so, weshalb dem Klagebegehren letztlich der Erfolg versagt blieb.

Diese Entscheidung brachte – quasi als Nebenprodukt – aber auch noch Klarheit zu einer Frage betreffend die Wirksamkeit eines Notariatsakts. Konkret ging es um die fehlende Unterschrift eines Zeugen bei Errichtung des Notariatsakts. Der OGH hatte zu beurteilen, ob dies die Wirksamkeit beeinträchtigt.

Lesen Sie mehr in den von Ihrer Redaktion zusammengefassten Leitsätzen dieser Entscheidung.

Ebenfalls vom 28.2.2018 stammt die zweite von unserer Redaktion für Sie ausgewählte Leitentscheidung. Der OGH urteilte über die Voraussetzungen für den Abschluss einer D&O-Versicherung für den Vorstand der Stiftung. Eine solche deckt Schadenersatzansprüche aus fehlerhaftem Management ab und ist mittlerweile sehr häufig geworden. Im konkreten Fall ging es um die Frage der notwendigen Genehmigung des Abschlusses einer solchen Versicherung. Bedarf es der Zustimmung des Gerichts? Lesen Sie mehr in der Aufbereitung der Entscheidung vom 28.2.2018, 6 Ob 35/18t durch Ihre Redaktion.

Möge Ihnen die Lektüre der Beiträge Ihres aktuellen Newsletters zum Gesellschaftsrecht eine willkommene Abwechslung zum Datenschutzrecht sein! Aber natürlich wünsche ich Ihnen viel Erfolg bei der Umsetzung des Datenschutzrechts sowie der Meldung im wirtschaftliche Eigentümer Register.

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

www.h-i-p.at