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Georg Streit | News | 07.11.2011

Editorial November 2011

Mag. Georg Streit, Herausgeber des Newsletters, kommentiert den Experten-Beitrag des November-Newsletters zum Thema Einlagenrückgewähr bei Kreditsicherheiten sowie die ausgewählten höchstgerichtlichen Entscheidungen.

Dieser Newsletter des Online-Portals zum Gesellschaftsrecht widmet sich einem gesellschaftsrechtlichen „Dauerbrenner“. Im Gastbeitrag beleuchten Dr. Lukas Schenk und Dr. Florian Linder das Thema Einlagenrückgewähr unter einem besonderen Aspekt. Oft kommt es vor, dass eine Gesellschaft die Sicherheit für Kreditverbindlichkeiten eines Ihrer Gesellschafter bestellt. Dies ist unter dem Aspekt des Verbots der Rückgewähr von Einlagen an den Gesellschafter mitunter problematisch. Probleme können nicht nur für die Gesellschaft und/oder den Gesellschafter auftreten, sondern auch für die Bank, nämlich wenn sie von einer gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßenden Vorgangsweise zumindest wissen musste. Der Gastbeitrag setzt sich mit diesen Fragestellungen ausführlich auseinander und bietet auch einen Überblick über die bisher zu derartigen Konstellationen ergangenen Judikatur.

Passend zu diesem Gastbeitrag beschäftigt sich auch die diesmal für Sie ausgewählte Leitentscheidung des OGH mit dem Thema Einlagenrückgewähr. Im Sommer dieses Jahres hatte der OGH eine Put-Option betreffend Anteile an einer Aktiengesellschaft zu beurteilen. Diese ist grundsätzlich am Maßstab des § 65 Aktiengesetz zu prüfen. Ausführlich setzte sich der OGH mit dem Anwendungsbereich dieser Norm auseinander (OGH 18.07.2011, 6 Ob 33/11p).

Der diesmal von unserer Redaktion für Sie aufbereitete Leitsatz aus einer VwGH-Entscheidung bereichert die Sammlung stiftungsrechtlicher Leitsätze. Konkret stellte der VwGH klar, in welche Steuerklassen nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz Ausschüttungen an begünstigte einer Familienstiftung fallen. Diese Entscheidung ist durch die mittlerweile erfolgte Aufhebung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof momentan nur noch für Altfälle (Sachverhalte, die sich vor der Aufhebung durch den VfGH zugetragen haben) von Bedeutung, aufgrund der langen steuerlichen Verjährungsfristen kommt dieser Entscheidung aber zumindestens in näherer Zukunft wohl noch einiger Bedeutung zu (VwGH 26.5.2011, 2008/16/0121).

Wir freuen uns, wenn wir Ihnen mit diesem Newsletter und seinen Beiträgen vielleicht eine Lektüre für die mitunter kalten und nassen Herbsttage bieten können, und ich verbleibe bis zum nächsten Newsletter

herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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