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Georg Streit | News | 12.11.2013

Editorial November 2013

Der Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert in seinem Editorial im November den Gastbeitrag zum Thema laesio enormis beim Anteilskauf sowie die aktuellen Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

„Hat bei zweiseitig verbindlichen Geschäften ein Teil nicht einmal die Hälfte dessen, was er dem anderen gegeben hat, von diesem an dem gemeinen Werte erhalten, so räumt das Gesetz dem verletzten Teile das Recht ein, die Aufhebung und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern“ heißt es in § 934 ABGB unter dem Titel Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte. Besser bekannt ist dieser Anspruch unter dem Namen laesio enormis. Diese Norm ist auch beim Erwerb von Anteilen an Gesellschaften anwendbar, freilich disponibel, kann also vertraglich ausgeschlossen werden.

Die Rechtsprechung stellt auf eine exakte Berechnung der Hälfte des gemeinen Werts des Kaufgegenstandes ab. Bei einem Anteil an einer (Kapital)Gesellschaft kann dessen Ermittlung mitunter Schwierigkeiten bereiten. Der Gastbeitrag des November-Newsletters versucht etwas Klarheit in die – zum Novemberwetter passend – (rechtlich) etwas nebelumhangene Lage zu bringen. Der Gastbeitrag gibt einen Überblick über die in diesem Zusammenhang auftretenden Probleme und die dazu ergangenen Judikatur. Als Resümee bleibt wohl zu empfehlen, jedenfalls auf Verkäuferseite darauf zu drängen, die laesio enormis vertraglich auszuschließen.

Mit den Vorschriften zur Bildung eines Firmenwortlauts und der dazu ergangenen Judikatur des OGH zu dem etwas ungewöhnlichen Antrag, eine mit dem Zeichen + beginnende Firma einzutragen, beschäftigt sich die von der Redaktion für den November-Newsletter aufbereitete Entscheidung des OGH (06.06.2013, 6 Ob 30/13z). Die Entscheidung des OGH ist auf den ersten Blick so klar wie einleuchtend. Das Zeichen + kann man nicht eindeutig aussprechen, sodass es nicht am Anfang eines Firmenwortlauts stehen kann. Nach dem OGH hat dieses Zeichen „am Firmenanfang eher dekorativen Charakter, jedenfalls aber keinen ausreichenden Auffälligkeitswert“. Der OGH fügt in einem Nebensatz aber an, dass dies im konkreten Fall galt, weil „die übrigen Firmenbestandteile eine Allerweltsbezeichnung darstellen“. Eröffnet dies die Möglichkeit, eine Firma zu wählen, die mit einem + beginnt, an das sich dann eine nicht so ganz „allerweltliche“Bezeichnung anschließt? Aus einer Vielzahl von Firmen, die dieses Zeichen nicht am Beginn des Firmenwortlauts, sondern zur Verknüpfung von zwei Worten führen, lässt sich schließen, dass der OGH dieses Zeichen grundsätzlich zulässt und ihm auch eine Aussprechlichkeit (wohl „plus“ oder „und“) zubilligt, wenn es (Allerwelts-)Worte verknüpft. Was spricht dagegen, diese Annahme auch für ein am Beginn des Firmenwortlauts stehendes Zeichen + zu treffen?

Die aktuelle Entscheidung des VwGH, die wir in diesem Newsletter präsentieren, beschäftigt sich wieder einmal mit der Haftung des Gesellschafters einer Personengesellschaft, diesmal für ASVG-Beiträge. Der VwGH setzt sich ausführlich mit der Haftung eines Gesellschafters für diese Beiträge auseinander und wägt vieles ab. Gesellschaftern einer Personengesellschaft sei auch im Fall der Insolvenz derselben zu besonderer Vorsicht geraten! Lesen Sie selbst … (VwGH 19.12.2012, 2011/08/0022).

Viel Vergnügen mit den Beiträgen des aktuellen November-Newsletters zum Portal Gesellschaftsrecht online wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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