Dokument-ID: 702007

Georg Streit | News | 31.10.2014

Editorial November 2014

Der Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert dieses Mal einen Gastbeitrag von Dr. Schermaier und Mag. Schmelz zum Thema Haftung und Sorgfaltspflicht eines GmbH-Geschäftführers sowie die aktuellen Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Zur wohl durch kühles und feuchtes Wetter und abnehmender Tageslichtdauer provozierten und allerorts praktizierten Vorsicht und Sorgfalt bei Verrichtungen aller Art passt das Thema unseres ersten Herbst-Newsletters. Sowie diese Jahreszeit stets auch Warnungen vor allem Möglichen, Wetterumschwüngen, erstem Schneefall aber auch Dämmerungseinbrechern mit sich bringt und von vielen Seiten zur Vorsicht aufgerufen wird, widmet sich auch der aktuelle Newsletter zu Gesellschaftsrecht online dem Thema Sorgfalt.

Konkret geht es um die Sorgfalt und die Haftung des Geschäftsführers der GmbH & Co KG. Dies ist (der oder die) Geschäftsführer der GmbH. Der Gastbeitrag von Dr. Stefan Schermaier und Mag. Dorian Schmelz geht von der Frage aus, ob sich die Haftungsvoraussetzungen bzw der Sorgfaltsmaßstab für den Komplementär-GmbH-Geschäftsführer einer GmbH & Co KG nach den Regeln der OG/KG oder nach dem GmbH-Recht richten. Der Beitrag analysiert und detailliert die haftungsrechtliche Situation eines GmbH & Co KG-Geschäftsführers.

In der von unserer Redaktion für diesen Newsletter ausgewählten Leitentscheidung des OGH hatte sich dieser mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die einer GmbH zustehenden Mietrechte deren Vollbeendigung entgegenstehen. Konkret ging es um die gegen die gelöschte Gesellschaft eingebrachte Räumungsklage. Steht das Mietrecht der Parteifähigkeit der beklagten GmbH, die bereits im Firmenbuch gelöscht ist, entgegen? Lesen Sie selbst, wie der OGH das sieht (OGH 22.4.2014, 7 Ob 55/14k).

Der von unserer Redaktion ausgewählte Leitsatz aus der VwGH-Judikatur stammt wieder einmal dem Stiftungsrecht. Auch hier besteht aber ein Zusammenhang zum Wohn- und Liegenschaftsrecht. Im Anlassfall ging es um ein Belastungs- und Veräußerungsverbot an einer in eine Stiftung eingebrachten Liegenschaft. Auch wenn sich die Stifterin ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vorbehält, bleibt sie nicht Eigentümerin der Liegenschaft(santeile). Verfügungsberechtigt über die Liegenschaft ist nach Einbringung in die Stiftung nur letztere. Sie hat zwar das Belastungs- und Veräußerungsverbot zu beachten, das führt aber nicht dazu, dass die Stifterin nach wie vor über die Liegenschaft verfügen könnte (VwGH 25.06.2014 2010/13/01/05). Daher sei jedem Stifter (oder Zustifter) angeraten, vor Einbringung von Vermögensgegenständen in die Stiftung zu prüfen, was ihm dann noch für Verfügungsmöglichkeiten offen stehen.

Auch hier sei also zur Sorgfalt geraten!

Bis zum nächsten Newsletter verbleibt herzlichst ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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