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Georg Streit | News | 24.11.2015

Editorial November 2015

Der Herausgeber Mag. Streit präsentiert im November einen Gastbeitrag zur Auswirkung des neu geregelten Pflichtteilrechts durch das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 auf die Unternehmensnachfolge sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Bis auf einige Veränderungen datieren die Regelungen des österreichischen Erbrechts in ihren Grundzügen aus dem Jahr 1811, nämlich der Erstfassung des als kaiserliches Patent am 1.1.1812 in den deutschen Erbländern der Oesterreichischen Monarchie in Kraft getretenen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die Gesammten Deutschen Erbländer (JGS Nummer 946/1811 vom 1.6.1811). Zu seinem 205. Jubiläum (das noch ein gutes Jahr vor uns liegt) soll nun eine umfassende Änderung im österreichischen Erbrecht in Kraft treten. Ziel des Erbrecht-Änderungsgesetzes 2015 ist die Vereinfachung und Modernisierung der Regeln aus den Urzeiten des Erbrechts in Österreich.

Der Gastbeitrag von Dr. Stefan Schermaier und Mag. Marion Demmer beschäftigt sich mit der Auswirkung des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015, konkret des neu geregelten Pflichtteilrechts auf die Unternehmensnachfolge. Einer Übersicht über das aktuell (noch bis 31.12.2016) geltende Pflichtteilsrecht folgt eine Darstellung der wesentlichsten Änderungen und ein Ausblick auf die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Unternehmensnachfolge. Aufgrund dieser Auswirkungen ist es wohl nicht zu früh, bereits jetzt darüber und über mögliche Dispositionen im Hinblick darauf nachzudenken.

Die von unserer Redaktion für Sie ausgewählte Leitentscheidung aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofs behandelt das Erlöschen des Wettbewerbsverbots des § 112 Abs 2 UGB. Konkret ging es um den dafür maßgeblichen Zeitpunkt. Lesen Sie mehr in der Leitentscheidung 4 Ob 71/15t. Aber Achtung: auch wenn das UGB nicht mehr zur Anwendung kommt, unterliegt ein Wettbewerbsverbot möglicherweise anderen Bestimmungen, etwa dem UWG.

Die aktuelle Leitentscheidung aus der VwGH-Judikatur in diesem herbstlichen Newsletter behandelt die Auswirkungen der Zeichnungsberechtigung eines Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft. Auch bei der Unterfertigung von Rechtsmittelschriften im Verwaltungsrecht bedarf es der Unterfertigung der kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer gemeinsam. Ansonsten wäre das Rechtsmittel nicht rechtsverbindlich. Ein solcher Mangel unterliegt aber der Möglichkeit der Verbesserung nach § 13 Abs 3 AVG. Aber Achtung auch hier: das muss nicht stets so sein, die Judikatur zu Teilnahmeanträgen oder Angeboten im Vergabeverfahren zB ist deutlich strenger. Lesen Sie mehr in der Entscheidung Ra 2015/09/0018 vom 20.05.2015.

Einen schönen Herbst wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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