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Georg Streit | News | 21.11.2016

Editorial November 2016

Herausgeber Mag. Streit präsentiert im November einen Beitrag zum Thema Rechtsfolgen einer Kündigung einer GmbH ohne gesellschaftsvertragliche Regelung sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Bei Gründung einer Gesellschaft denkt man im Normalfall noch nicht daran, diese auch schnell wieder verlassen zu wollen. Auch dass sich dieser Fall dennoch ergeben könnte, wird zumeist als theoretisch betrachtet. Das ist vermutlich der Grund dafür, warum sich in vielen gesellschaftsvertraglichen Regelungen keine klaren Bestimmungen darüber finden, ob eine Auflösung der Gesellschaft überhaupt zulässig ist, wenn ja, unter welchen Bedingungen und was die Folgen derselben sind. Der Gastbeitrag des aktuellen Newsletters von Dr. Stefan Schermaier und Mag. Marion Demmer geht der Frage der Rechtsfolgen der Kündigung einer GmbH nach, wenn im Gesellschaftsvertag zwar das Kündigungsrecht der Gesellschafter enthalten ist, Regelungen über die Rechtsfolgen der Kündigung aber fehlen. Wenn man das Kündigungsrecht schon normiert, wäre es sicher sinnvoll, auch gleich die Rechtsfolgen der Kündigung zu überlegen. Der Gastbeitrag schildert auch, was im gegenteiligen Fall passieren kann.

Die Judikatur des OGH zu gesellschafts- und organisationsrechtlichen Fragen war diesmal so umfangreich, dass wir gleich drei Leitentscheidungen für Sie ausgewählt haben, sodass Sie diesmal anstelle einer VwGH-Leitentscheidung zwei weitere OGH-Entscheidungen geliefert bekommen.

Die für die Haftung des Geschäftsführers relevante Frage des Durchgriffs stellt sich auch und ganz besonders im Fall einer KG, deren Geschäfte ja von der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH geführt werden. Der OGH geht bei faktischer Geschäftsführungstätigkeit des Komplementär-GmbH-Geschäftsführers für die KG von einer analogen Anwendung des § 25 GmbHG aus. Die dogmatische Begründung ist in der Entscheidung vom 30.8.2016, 6 Ob 198/15h näher dargestellt. Sie enthält auch einen Rückgriff auf das Aktienrecht.

Für die praktische Umsetzung von in das Firmenbuch einzutragenden Tatsachen ist eine weitere Entscheidung vom 30.8.2016 (6 Ob 103/16i) interessant. Bei der Zusammenfassung mehrerer in das Firmenbuch einzutragender Tatsachen in einer Firmenbuchanmeldung ist auf die saubere Trennung der Anträge auf Eintragung verschiedener Tatsachen zu achten. Klarheit und Transparenz stehen hier im Vordergrund der Überlegungen des OGH.

Als kleinen Bonus-Track servieren wir Ihnen noch eine Entscheidung des OGH zum Stiftungsrecht. Die aktuelle Wirtschaftslage veranlasste den Vorstand einer Privatstiftung zu einer Änderung der Stiftungsurkunde, um auf das niedrige Zinsniveau zu reagieren. Lesen Sie mehr, was der OGH (in seiner Entscheidung vom 20.7.2016, 6 Ob 119/16t) davon hielt.

In der Hoffnung, Sie mit interessantem Lesestoff für die Tage bis zum nächsten Newsletter Ihres Online-Portals zum Gesellschaftsrecht versorgt zu haben, verbleibt herzlichst

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

www.h-i-p.at