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Georg Streit | News | 23.11.2017

Editorial November 2017

Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im November einen Gastbeitrag zur vereinfachten GmbH-Gründung, die ab 1.1.2018 möglich sein wird, sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Nun ist es soweit: Der Gesetzgeber hat einen neuen Anlauf zur Vereinfachung einer GmbH-Gründung genommen. Diese Variante soll den Rechtsbestand ab dem 1.1.2018 erweitern. Der neu geschaffene § 9a GmbHG soll die vereinfachte Gründung einer Ein-Personen-GmbH ermöglichen. Das ist wörtlich zu nehmen, die Gesellschaft steht nur Ein-Personen-Unternehmen zur Verfügung. Die Gründung ist standardisiert, sie hat anhand von vorgegebenen Mustern zu erfolgen. Auf einen Notar kann verzichtet werden. Diese Neuregelung bringt eine wesentliche Verkürzung und Erleichterung der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit sich. Der Nachteil ist allerdings, dass man sich auf die vorgegebenen Standards beschränken muss und darüber hinausgehende Regelungen nicht getroffen werden können. Für Ein-Personen-Unternehmen ist dies aber vermutlich ausreichend. Lesen Sie Näheres zu dieser neuen GmbH-Variante im Gastbeitrag von Dr. Stefan Schermaier und Mag. Florian Schönberg des aktuellen Newsletters Ihres Onlineportals zum Gesellschaftsrecht.

Die diesmal von Ihrer Redaktion ausgewählte Leitentscheidung des OGH klingt ein bisschen nach Familienstreitigkeit. Im Rahmen des Ausschlusses eines Gesellschafters aus einer GmbH kam es auch zu einer Auseinandersetzung vor einem US-amerikanischen Gericht. Dieses veröffentlichte die Schriftsätze der Parteien (wie das dort Standard ist, wenn man nichts anderes beantragt). Offensichtlich enthielten diese Schriftsätze (der Gesellschafterin, die aus der österreichischen GmbH ausgeschlossen werden sollte) Inhalte, die die Mehrheitsgesellschafterin veranlasste, eine auf Unterlassung der Verbreitung kreditschädigender Behauptungen gerichtete Klage einzubringen, insbesondere inkriminierte sie die Vorwürfe des Diebstahls, der Fälschung, des Betruges, der Geldwäsche und der Bildung einer kriminellen Vereinigung in der Klage in den USA. Darüber hinaus begehrte sie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Schäden im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Schriftsätze vor dem US-amerikanischen Gericht. Der OGH führte aus, in welchem Zusammenhang die Treuepflicht des Gesellschafters die Unterlassung solcher Äußerungen gebietet, bzw unter welchen Umständen diese Äußerungen nicht zu Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüchen berechtigen (OGH 26.9.2017, 6 Ob 215/16k). Machen Sie sich selbst ein Bild durch die Lektüre der Leitsatzes.

Die Judikatur des VwGH, die wir Ihnen mit diesem Newsletter präsentieren, beschäftigte sich mit der Voraussetzung des (steuerwirksamen) Mantelkaufs nach dem Körperschaftsteuergesetz. Wann ist eine wesentliche Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur gegeben? Der Verwaltungsgerichtshof klärte dies in seinem Erkenntnis vom 13.9.2017, Ro 2015/13/0007 in einem Anlassfall, in dem sämtliche Anteile einer GmbH übertragen wurden, während sich die Struktur der mittelbaren Gesellschafter kaum änderte. Lesen Sie mehr, wie dies körperschaftsteuerlich zu beurteilen ist (was für die Möglichkeit eines Verlustabzuges von wesentlicher Bedeutung ist).

Einen schönen Herbst wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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