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Georg Streit | News | 08.10.2012

Editorial Oktober 2012

Der Oktober-Newsletter steht ganz im Zeichen des Aktienrechts: Verpflichtungen aus dem GesRÄG, die 2012 und 2013 erfüllt werden müssen, Datenschutz und Firmenbuch sowie Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Confusio iSd UmgrStG.

Das Gesellschaftsrechtänderungsgesetz 2011 (GesRÄG, BGBl I Nr 53/2011 vom 27.07.2011) brachte Änderungen im Recht der Kapitalgesellschaft mit sich, die zwischen dem 01.08.2011 und dem 01.01.2014 in Kraft traten bzw treten werden. Das GesRÄG 2011 betraf vor allem Aktiengesellschaften, die wesentlichste Neuerung ist wohl die Normierung der Namensaktie anstelle der Inhaberaktie als Regelfall. Nur in Ausnahmefällen dürfen Inhaberaktien ausgegeben werden. Damit passt sich auch Österreich, wo die Inhaberaktie bisher die in der Praxis häufigere Aktienform war, dem internationalen Trend an, Grundlage für diese Änderung der Rechtslage waren internationale Verpflichtungen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terroraktivitäten zurück.

Inhaberaktien sind also nur noch dann zulässig, wenn die Gesellschaft börsennotiert ist oder die Aktien zum Handel an einer Börse zugelassen werden soll.

Der aktuelle Gastbeitrag von Dr. Stefan Schermaier und Mag. Dorian Schmelz setzt sich mit den Auswirkungen dieser Umstellung auf bestehende Aktiengesellschaften auseinander und erläutert insbesondere die Verpflichtungen der Organe österreichischer Aktiengesellschaften auseinander. Eine ganz wesentliche aktuelle Pflicht ist die Aufnahme verschiedener nunmehr zusätzlicher Angaben (Kontoverbindungen etc) im Aktienbuch. Die Frist dafür endet nämlich bereits am 01.01.2013.

Die von unserer Redaktion aufbereitete Leitentscheidung des OGH des Oktober-Newsletters Ihres Portals Gesellschaftsrecht online hat ihren Hintergrund auch im Aktienrecht, nämlich dem Antrag einer Aktiengesellschaft, die in der Urkundensammlung befindlichen Beurkundungen der Protokolle einiger Hauptversammlungen durch Auszüge dieser Protokolle zu ersetzen und die Gestattung des Zugangs zu diesen Urkunden nur gegen Offenlegung von Identität und Nachweis seines rechtlichen Interesses sowie nach vorheriger Anhörung der Gesellschaft. Dazu sollte ein Sperrvermerk angebracht werden. Die Gesellschaft berief sich dazu auf eine Analogie zu § 18 des Meldegesetzes. Die Begründung: die AG war eine „klassische Familiengesellschaft“, die Aktionäre zählten zu den wohlhabendsten Familien Deutschlands und Österreichs. Zu ihrem persönlichen Schutz würden die beantragten Maßnahmen notwendig.

Der OGH bestätigte schließlich bloß den vom OLG Wien als Rekursgericht genehmigten Antrag, die uneingeschränkten Beurkundungen der Hauptversammlungsprotokolle durch auszugsweise Beurkundungen zu ersetzen. Die Teilnehmerverzeichnisse der Hauptversammlungen hingegen sind jedenfalls in die Urkundensammlung beim Firmenbuch aufzunehmen und haben alle notwendigen Daten zu enthalten (OGH 19.04.2012, 6 Ob 49/12t).

Auch die von unserer Redaktion aufbereitete Leitentscheidung des VwGH hat einen aktienrechtlichen Hintergrund. Der VwGH hatte das Vorliegen einer Vereinigung von Aktiva und Passiva im Sinne des § 3 Abs 3 Umgründungsteuergesetz zu beurteilen. Nicht jeder Zusammenschluss führt zu einer „Confusio“ im Sinne des Umgründung-steuerrechts. Im gegenständlichen Fall war daher eine steuerwirksame Abschreibung eines Restbuchwerts eines Fruchtgenussrechts nicht mehr zulässig. Bei Umgründungen und der Einbringung von Gewinnausschüttungsansprüchen etc aus Aktien ist daher die steuerliche Auswirkung einer ausführlichen Einzelfallanalyse zu unterziehen (VwGH 28.06.2012, 2008/15/0228).

Viel Vergnügen beim Studium dieses Newsletter mit dem Schwerpunkt Aktienrecht wünscht Ihnen bis zum November-Newsletter

herzlichst Ihr

Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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