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Georg Streit | News | 30.09.2014

Editorial Oktober 2014

Der Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert dieses Mal unter anderen einen von ihm und Mag. Sophie Gruber verfassten Gastbeitrag zum Thema unzulässige Gewinnausschüttung sowie einen Kurzüberblick zum RÄG 2014 und der GesbR-Reform.

ein Dauerbrenner im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Fragen ist stets die Einlagenrückgewähr und das Verhältnis zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft. Bei der Aktiengesellschaft ist das Risiko des Vorstandes, bei der Ausschüttung von Gewinnen haftbar zu werden, deutlich größer. In der so genannten „Libro-Entscheidung“ vom Jänner dieses Jahres setzte sich der OGH mit der strafrechtlichen Komponente einer (unzulässigen) Gewinnausschüttung, die ein AG-Vorstand veranlasst hatte, auseinander.

Der von Ihrem Herausgeber und Frau Mag. Sophie Gruber verfasste Gastbeitrag setzt sich mit dem Zusammenspiel von Strafrecht und Gesellschaftsrecht im Fall von unzulässigen Gewinnausschüttungen auseinander. Zu beachten ist insbesondere, dass die AG und nicht die Aktionärin Schutzobjekt des Straftatbestandes „Untreue“ ist und dass zwischen Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein Unterschied auch im Hinblick auf die strafrechtliche Beurteilung zu machen ist.

Mit dem aktuellen Newsletter erhalten Sie nicht nur wie gewohnt einen Gastbeitrag, sondern diesmal auch eine Newsmeldung unserer Redaktion zum jüngsten gesellschaftsrechtlichen Gesetzesvorhaben. In einem kurzen Überblick präsentiert unsere Redaktion den vor wenigen Tagen vorgelegten Ministerialentwurf zum Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 und die Regierungsvorlage zur Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Eckpunkte dieser Reform wurden ja bereits im Frühjahr präsentiert. Wir verweisen auf den Gastbeitrag Ihres Herausgeber im Mai-Newsletter.

Mit dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) soll das Bilanzrecht modernisiert werden. In Kraft treten sollen die neuen Regelungen mit 1.1.2015, die ab dem 1.1.2016 wirksam werden. Die Begutachtungsfrist läuft noch knapp drei Wochen.

Diesmal hat unsere Redaktion zwei Leitentscheidungen des Obersten Gerichtshofs für Sie ausgewählt. Die in der Praxis sehr relevante Frage einer Notariatsaktpflicht für den Verschmelzungsvertrag war Gegenstand der Entscheidung des OGH vom 20.02.2014 (6 Ob 21/14b). Angesichts der missglückten gesetzlichen Formulierung, die von der Notwendigkeit einer „notariellen Beurkundung“ spricht, war diese Entscheidung des OGH in ihrer Klarheit wichtig, klärt sie die in der Lehre umstrittene Frage doch nun eindeutig.

Die zweite OGH-Entscheidung, die wir mit diesem Newsletter präsentieren, stammt vom 13.03.2014 (6 Ob 37/14f) und spielt im Übergangsrecht. Das Übergangsgesetz (ÜbG) sieht eine Verpflichtung zur Stellung eines Pflichtangebots an die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft vor, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Oberste Gerichtshof klärt die Voraussetzungen der Anwendbarkeit dieser Bestimmung. Lesen Sie selbst.

Einen angenehmen Übergang in den Herbst und ein erfolgreiches letztes Kalenderquartal wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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