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Georg Streit | News | 23.10.2015
Editorial Oktober 2015
Der Herausgeber Mag. Streit präsentiert im Oktober einen Gastbeitrag zum Thema Crodwfunding, genauer gesagt einen Vergleilch zwischen dem österreichischen AltFG und dem deutschen KASG sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.
Mit dem Juni-Newsletter haben wir den Entwurf für ein Alternativfinanzierungsgesetz, das eine rechtliche Grundlage für Crowdfunding und Crowdinvesting in Österreich schaffen sollte, vorgestellt. Mittlerweile ist dieses Gesetz beschlossen und bereits Grundlage für die Tätigkeiten verschiedener Unternehmen in diesem Bereich. Der aktuelle Gastbeitrag bietet einen ersten Überblick über Erfahrungen mit dem Gesetz, Ansatzpunkte für Kritik, in erster Linie aber einen Vergleich mit der deutschen Rechtslage, der in der Praxis erhebliche Auswirkungen haben könnte (das zeigt sich auch schon darin, dass sich das deutsche Pendant zum österreichischen Alternativfinanzierungsgesetz Kleinanlegerschutzgesetz (KASG) nennt. Der Gastbeitrag von Mag. Sophie Tschöp, MBL und Ihrem Herausgeber analysiert die Rechtslage beim „großen Bruder“. Auch in den nächsten Monaten wird an dieser Stelle wohl immer wieder zu diesem Thema zu lesen sein.
Die von unserer Redaktion ausgewählte Leitentscheidung aus der Rechtsprechung des OGH entstammt wieder dem Stiftungsrecht. Gegenstand der Entscheidung war die Unterhaltspflicht eines Stifters einer Privatstiftung, der alleiniger Begünstigter der von ihm errichteten Stiftung war. Mag diese Konstruktion steuer- und haftungsrechtlich auch sinnvoll erscheinen, eine Schmälerung der Unterhaltspflicht bewirkt sie jedenfalls nicht. Lesen Sie selbst mehr in der Entscheidung des OGH vom 15.7.2015, 3 Ob 96/15m.
Die Leitentscheidung des VwGH (19.6.2015, Ra 2014/02/0049), beschäftig sich mit einem Thema aus dem Wertpapierrecht. Die Unterschreitung des gebotenen Eigenkapitals ist mit Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 60.000,00 sanktioniert. Die Strafbarkeit besteht auch wenn das Unternehmen in der Folge seine Konzession zurücklegt. Diese strenge Sicht des VwGH ist – nicht nur angesichts des angeschlagenen Rufs mancher Unternehmen in der Finanzbranche – zu begrüßen.
Eine interessante Lektüre der Beiträge Ihres Oktober-Newsletters wünscht Ihnen herzlichst Ihr
Mag. Georg Streit, Herausgeber
Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG