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Georg Streit | News | 24.10.2016

Editorial Oktober 2016

Mag. Streit präsentiert im Oktober einen Beitrag über eine aktuelle OGH-Entscheidung zur Möglichkeit der Vereinbarung einer abweichenden Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Steuern, Abgaben, Gebühren und sonstige Zahlungen an Ämter und Behörden sind oftmals Gegenstand von Erörterungen in Gastbeiträgen oder Leitsätzen der Höchstgerichte, die wir Ihnen im Newsletter zu Gesellschaftsrecht online präsentieren. Im Gastbeitrag des aktuellen Newsletters, der von Ihrem Herausgeber und Mag. Livia Fleischer verfasst wurde, geht es zur Abwechslung einmal um die Ausschüttung von Gewinn aus der Tätigkeit einer GmbH an die Gesellschafter. Anlass ist eine aktuelle Entscheidung des OGH (6 Ob 143/16x), in der dieser zu den gesetzlichen Regelungen über die Gewinnverteilung und davon abweichende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag bzw einem Gesellschafterbeschluss Stellung nimmt. Der Gastbeitrag analysiert die Entscheidung, stellt sie ausführlich dar und gibt einen Ausblick auf die Folgen.

In der von der Redaktion Ihres Newsletters ausgesuchten Leitentscheidung des OGH geht es wieder einmal um ein Haftungsthema, konkret um die persönliche Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH. Grundsätzlich besteht eine solche gemäß § 25 GmbHG nur gegenüber der Gesellschaft. Die Haftung gegenüber Dritten trifft den Geschäftsführer einer GmbH nur in Ausnahmefällen. Der OGH setzte sich in seiner Entscheidung vom 30.08.2016, 8 Ob 62/16z ausführlich mit der Geschäftsführerhaftung gegenüber Dritten auseinander. Konkret geht es um einen gar nicht so „ausgerissenen“ Sachverhalt. Die Entscheidung ist lesenswert für alle Geschäftsführer, aber auch Personen, die durch eine GmbH in ihren Rechten verletzt wurden.

Die aktuelle Leitentscheidung des VwGH, die wir Ihnen diesmal präsentieren, setzt sich mit einem eher formalen Thema auseinander, das in der Praxis aber große Wirkung haben kann. Konkret wurde dem Vertreter einer Gesellschaft rechtswirksam eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung zugestellt, was aber nicht notwendigerweise bedeutet, dass der Vertreter der Gesellschaft auch Kenntnis erlangen konnte. Sie wurde der Behörde nämlich ungeöffnet retourniert. Der VwGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Verhandlung ohne neuerliche rechtswirksame Zustellung auch ohne den Vertreter der Gesellschaft stattfinden konnte. Lesen Sie mehr, was der VwGH dazu erkannt hat, in den von unserer Redaktion erstellten Leitsatz (VwGH 29.07.2016, 2013/15/0245).

Viel Vergnügen mit der Lektüre der Beiträge im aktuellen Newsletter Ihres Onlineportals zum Gesellschaftsrecht wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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