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Georg Streit | News | 23.10.2017

Editorial Oktober 2017

Herausgeber Mag. Streit präsentiert im Oktober einen Gastbeitrag zu den neuen Möglichkeiten durch das neue Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Nicht nur der Mai, sondern auch der Juni macht manchmal alles neu. Ganz besonders, wenn der Nationalrat bereits seine Auflösung beschlossen hat und in die Sommerpause geht. Ein Schelm, wer da an ein altes Sprichwort denkt.

Der Fleiß der Abgeordneten im vergangenen Juni bescherte uns jedenfalls unter anderem eine neue Rechtsgrundlage für die Stärkung der Möglichkeiten, Mitarbeiter durch Beteiligungsmodelle an Unternehmen zu binden. Das Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 bringt ab dem 1.1.2018 als neue Form der betrieblichen Privatstiftung nun die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung, bei der die Arbeitnehmer nicht nur über die Beteiligungserträge, sondern über das Halten von Aktien an das Unternehmen gebunden werden und von dessen Erfolg profitieren. Im vom Herausgeber Ihres Onlineportals Gesellschaftsrecht online verfassten Gastbeitrag wird dieses Mitarbeiterbeteiligungsmodell näher dargestellt. Auf das Arbeitgeber und Arbeitnehmer davon Gebrauch machen mögen!

Die von der Redaktion für Sie ausgesuchte Entscheidung aus der Rechtsprechung des OGH stammt ebenfalls aus dem Sommer 2017. Der OGH bekräftigt seine Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 142 UGB für den Zusammenhalt einer Vereinigung der Anteile einer Personengesellschaft in einer Person. Diese bewirkt ohne Liquidation die Auflösung dieser Gesellschaft und Gesamtrechtsnachfolge des verbleibenden Gesellschafters. Der OGH stellt klar, dass die Übertragung aller Anteile an einen einzigen Erwerber im Weg der Abtretung zulässig und ein schrittweises Vorgehen als „unnötiger Umweg“ nicht notwendig ist. Lesen Sie mehr in der Zusammenfassung der Entscheidung 6 Ob 166/16d durch die Redaktion.

Aus der reichhaltigen Judikatur des VwGH hat unsere Redaktion diesmal wieder eine steuerrechtliche Entscheidung ausgewählt. Der VwGH berief sich auf den Gleichheitsgrundsatz und die Rechtsformneutralität, um auch Unternehmensberatern die Ist-Besteuerung gemäß § 17 Abs 1 UStG 1994 zu gewähren. Rechtsgrundlage dafür war vor allem auch das Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union. Lesen Sie mehr über die Entscheidung des VwGH vom 28.6.2017, Ro 2015/15/0049 in der Zusammenfassung durch Ihre Redaktion.

Es tut sich also steuerrechtlich einiges, und das nicht nur im Zusammenhang mit dem Verteilen von Wahlzuckerln.

Viel Vergnügen bei der Lektüre der Beiträge Ihres Newsletters und viel Erfolg, wenn Sie an die Umsetzung der gesetzlichen Neuerungen oder die Inanspruchnahme der Judikatur zur Ist-Besteuerung durch den VwGH (oder bei der Umwandlung einer KG in eine GmbH) denken, wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

www.h-i-p.at