Dokument-ID: 1010835

Georg Streit | News | 22.10.2018

Editorial Oktober 2018

Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im Oktober einen Gastbeitrag zum Vereinsrecht – zu den Voraussetzungen für den Auschluss von Vereinsmitgliedern – sowie aktuelle Leitsätze zu Entscheidungen des OGH und VwGH.

Auch der längste Sommer geht einmal zu Ende. Da trifft es sich ja gut, dass wir Ihnen die jüngste Ausgabe des Newsletter Ihres Online-Portals zum Gesellschaftsrecht präsentieren können. Im Gastbeitrag geht RA Mag. Maximilian Kralik auf die aktuelle Judikatur des OGH zum Vereinsrecht ein.

Wenn die Grenzen des Zumutbaren überschritten werden, ist es notwendig, die Rote Karte zu zeigen – das gilt im Sport genauso wie im Gesellschaftsrecht. Während die Entscheidungen der Schiedsrichter durch das Hawk-Eye im Tennis oder den Videobeweis im Fußball einer Nachprüfung standhalten müssen, so muss ein Ausschlussbeschluss im Vereins- und Verbandsverhältnis einer gerichtlichen Überprüfung standhalten. Was die Voraussetzungen dafür sind, hat RA Mag. Maximilian Kralik in seinem Gastbeitrag genau analysiert.

Auch die von der Redaktion Ihres Online-Portals zum Gesellschaftsrecht ausgewählte Judikatur hat sich mit der Beendigung auseinandergesetzt. Es ging in der vom OGH am 28. Juni 2018 entschiedenen Angelegenheit (6 Ob 72/18h) um die Abberufung von Stiftungsvorständen. Gleichzeitig zum darüber anhängigen Verfahren war ein weiteres Verfahren über die Feststellung der Rechtswirksamkeit bestimmter Beschlüsse des Stiftungsvorstandes anhängig. Der OGH hatte darüber zu entscheiden, ob das erste Verfahren bis zur Erledigung des zweiten zu unterbrechen ist. Wenngleich das vielleicht ökonomisch wäre, sind im konkreten Fall aufgrund der Besonderheiten des Stiftungsrechts auch andere Überlegungen maßgeblich. Lesen Sie, wie der OGH entschieden hat, in dem von der Redaktion für Sie aufbereiteten Leitsatz.

Aus der Judikatur des VwGH präsentieren wir Ihnen eine Entscheidung zum Umgründungssteuerrecht. Anlassfall war die Einbringung eines Betriebs in eine GmbH, der die Inanspruchnahme eines steuerlichen Verlustabzugs folgte. Fraglich war, was genau unter den Begriff „Veranlagungszeitraum“ im Sinne des Umgründungssteuergesetzes zu verstehen ist. Denn die neu gegründete GmbH hatte ein verkürztes Geschäftsjahr vor. Wie aber wirkt sich dies nun auf den Veranlagungszeitraum aus? Die Entwirrung der verschiedenen Fäden, die am Ende des Jahres zusammenlaufen und damit des Rätsels Lösung finden Sie in dem von der Redaktion für Sie aufbereiteten Leitsatz zum VwGH-Erkenntnis Ro 2017/15/0044 vom 27.06.2018.

Viele neue Entdeckungen bei der Lektüre Ihres aktuellen Newsletters zum Gesellschaftsrecht wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG

https://h-i-p.at/

logo neu hip