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Georg Streit | News | 21.10.2019

Editorial Oktober 2019

Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im Oktober einen Gastbeitrag zu den Änderungen im Umgründungssteuerrecht durch das Steuerreformgesetz 2020 sowie aktuelle Leitsätze zu Entscheidungen des OGH und VwGH.

Regierungen kommen und gehen, manchmal (viel) schneller als geplant. Ihre Tätigkeit bleibt und entfaltet mitunter ihre Wirkung auch erst, nachdem sich die politische Landschaft geändert hat. Das Steuerreformgesetz 2020 verdanken wir dem Arbeitseifer des Nationalrats der Vorwahlzeit im Sommer. Es geht auf einen Initiativantrag von Abgeordneten von ÖVP und FPÖ zurück und wurde noch knapp vor der letzten Nationalratswahl am 19.09.2019 im Nationalrat beschlossen. Die ehemalige Regierungsparteien ÖVP und FPÖ erhielten dabei Unterstützung von NEOS und zu Teilen des Gesetzes auch von der SPÖ.

Die (meisten) Parteien waren zufrieden, die von der Steuerreform Betroffenen können es auch sein. Auf den Finanzminister (bzw. seinen Nachfolger) wartet hingegen eine „Herausforderung“, wie er konstatierte. Anders als die Pensionserhöhung, die Erhöhung der Negativsteuer und die Senkung einiger Verbrauchssteuern dürften sich die Änderungen im Umgründungssteuerrecht aus Sicht der Finanzverwaltung weniger herausfordernd darstellen.

Mit diesem für Unternehmen wichtigen Teil des Steuerreformpakets setzen sich die Gastautoren im aktuellen Newsletter zum Gesellschaftsrecht, Mag. Andreas Kampitsch und MMag. Michael Petritz auseinander. Im Gastbeitrag stellen sie die wesentlichen Änderungen im Umgründungssteuerrecht dar, der neben Erläuterungen der Folgen des Steuerpakets für das Umgründungssteuerrecht (das im Wesentlichen aktuelle Judikatur umsetzt) auch ein praktisches Beispiel zur Veranschaulichung enthält.

Die von der Redaktion ausgewählte Judikatur der Höchstgerichte hält passend zum Wahlzuckerl in Form der Steuerreform ein erfreuliches steuerliches Thema bereit. Konkret ging es um die Frage, ob eine als Schadenersatz geleistete Zahlung eines Dienstnehmers steuerlich (als Absetzposten) geltend gemacht werden kann. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der Schadenersatzzahlung eines Geschäftsführers an seinen Dienstgeber als Werbungskosten, da den Geschäftsführer ein Verschulden an der Entstehung des Schadens getroffen hatte. Das Bundesfinanzgericht gab seiner Beschwerde Folge, wogegen das Finanzamt Revision erhob. Der VwGH verwies auf seine bisherige Rechtsprechung zur Frage der Absetzbarkeit von Schadenersatzzahlungen als Betriebsausgaben und Werbungskosten und präzisierte diese im gegenständlichen Fall. Lesen Sie mehr in dem von Ihrer Redaktion erstellten Leitsatz zum Beschluss des VwGH vom 27.06.2019, Ra 2019/15/0063-3.

In der ausgewählten Leitentscheidung des OGH für diesen Newsletter ging es um die Auswirkungen des Verstoßes gegen eine Stimmbindungsvereinbarung im Rahmen eines Gesellschafterbeschlusses einer GmbH. Grundsätzlich ist ein formal korrekt zustande gekommener Gesellschafterbeschluss wegen der Verletzung einer Stimmrechtsverbindungsverpflichtung nicht anfechtbar, denn diese Verpflichtung bindet nur den Gesellschafter, nicht aber die GmbH. In unserem Anlassfall, über den der OGH am 28.06.2019 entschieden hat (6 Ob 90/19g), hatte eine Gesellschafterin gegen die andere zur Sicherung der Einhaltung der Stimmrechtsbindung im Syndikatsvertrag eine einstweilige Verfügung erwirkt. Ob dies an der dargestellten Rechtslage etwas ändert, lesen Sie in dem von der Redaktion aufbereiteten Leitsatz.

Einen schönen Herbst wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG

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