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Georg Streit | News | 04.09.2012

Editorial September 2012

Mag. Streit geht im September-Newsletter kurz auf die geplante GesbR-Reform ein und kommentiert akutelle OGH- und VwGH-Judikatur zum Thema Vorgesellschaft und Spaltungsrecht.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die älteste Gesellschaftsform der österreichischen Rechtsordnung. Nach wie vor ist die GesBR im ABGB geregelt und es bestehen keine sondergesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Regelungen sind sehr rudimentär, was der GesBR nach wie vor einen breiten Anwendungsbereich verschafft. Durch das konkludente Zustandekommen des Gesellschaftsvertrages einer GesBR kann diese mitunter vorliegen, ohne dass es den Gesellschaftern bewusst wird. Oftmals ist das Gesellschaftsverhältnis auch gar nicht erwünscht.

Die GesBR hat nicht nur die Schaffung neuer Gesellschaftsformen überlebt, die gesetzliche Grundlage der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat sich in den letzten zweihundert Jahren auch nahezu nicht verändert, auch wenn neue Gesellschaftsformen entwickelt wurden. Rechtzeitig zum 200-Jahr-Jubliläum des ABGB liegt ein Diskussionsentwurf für eine Neuregelung der GesBR vor. Das ist Grund genug, den September-Newsletter zu Gesellschaftsrecht online dem Thema GesBR-Reform zu widmen. Der von mir verfasste Gastbeitrag wirft einen Blick auf den Diskussionsentwurf der GesBR Reform und den aktuellen Meinungsstand.

Abgerundet wird dieser Newsletter wieder von aktuellen Leitentscheidungen des OGH und des VwGH.

Die von unserer Redaktion ausgewählte Leitentscheidung des OGH ist brandaktuell und widmet sich dem brisanten Thema der Vorgesellschaft. Der OGH spricht sich letztlich aus Gründen der Rechtssicherheit und Publizität gegen die Eintragung von Geschäftsführern einer Vorgesellschaft im Firmenbuch aus (OGH 22.6.2012, 6 Ob 97/12a).

Die Leitentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom vergangenen Frühjahr klärt eine Rechtsfrage aus dem Spaltungsrecht, die immer wieder für Brisanz sorgt. Durch die Spaltung wird zwar die Anzahl der Rechtsobjekte erweitert, nicht aber automatisch die Anzahl der öffentlich-rechtlichen Bewilligungen der übertragenden Gesellschaft. Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich in seiner Entscheidung vom 22.03.2012 (2011/07/0221) mit dem Übergang von öffentlich-rechtlichen Pflichten und Haftungen auf den Universalsukzessor nach einer Spaltung auseinander.

Durchaus keine Haarspalterei, wenn auch der aktuelle Newsletter keine ganz leichte Kost nach einem für Sie hoffentlich schönen und warmen Sommer serviert.

Viel Vergnügen beim Schmökern in den Beiträgen des aktuellen Newsletters wünscht

herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber
Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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