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Georg Streit | News | 23.09.2013

Editorial September 2013

Der Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert in seinem Editorial im September den Gastbeitrag von Dr. Schermaier und Mag. Schmelz zur Reichweite von Vinkulierungsklauseln bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie die aktuellen Leitsätze.

Das österreichische GmbH-Gesetz beschränkt die Gesellschafter einer GmbH nicht bei der Übertragung von Geschäftsanteilen. Sowohl unter Lebenden, entgeltlich wie unentgeltlich, wie auch im Erbweg sind Geschäftsanteile an einer GmbH grundsätzlich frei übertragbar. Diesen Grundsatz schränken manche Gesetze ein (so war bis vor einigen Jahren etwa die Übertragung von Geschäftsanteilen eines Rundfunkveranstalters an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, was von der Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut dahingehend ausgelegt wurde, dass die Gesellschafter zustimmen müssten), aber auch die Praxis macht (ohne entsprechende gesetzliche Vorgaben) oft von der Möglichkeit Gebrauch, die freie Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH einzuschränken. Der Gastbeitrag des aktuellen Newsletters von Dr. Stefan Schermaier und Mag. Dorian Schmelz geht der Frage nach, in welcher Form Vinkulierungsklauseln in den betreffenden Geschäftsanteilen von GmbHs vereinbart werden können und wie weit sie (auch bei einem mittelbaren Gesellschafterwechsel oder bei einer Treuhandkonstellation) reichen. Der Gastbeitrag setzt sich darüber hinaus eingehend mit der Vinkulierung von Geschäftsanteilen im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung, der Verschmelzung und der Spaltung sowie der Umwandlung eines Unternehmens auseinander.

Neben diesem ausführlichen Überblick über ein in der Praxis häufig auftretendes Problem bei Anteilsübertragungen bietet Ihnen Ihr Newsletter wie gewohnt auch wieder Leitsätze aus der aktuellen Judikatur.

Der OGH beschäftigte sich im Mai 2013 (08.05.2013, 6 Ob 42/13i) wieder mit Rechtsfragen des Stiftungsrechts. Im Ausgangsfall ging es um die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern des Vorstandes einer Privatstiftung. Der OGH bestätigte seine Rechtsprechung, dass die Privatstiftung im Verfahren darüber Parteistellung genießt, weil sie selbst zur Anmeldung ihrer vertretungsbefugten Organe verpflichtet ist. Der OGH bestätigt weiters, dass auch abberufene Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung im Verfahren über ihre Löschung jedenfalls rekurslegitimiert sind. Daraus folgt, dass auch Vorstandsmitglieder, die zwar bestellt wurden, denen die Eintragung im Firmenbuch aber verweigert wurde, rechtsmittellegitimiert sind. Im Rahmen seiner Entscheidung führte der Oberste Gerichtshof aber auch aus, dass ein Organmitglied einer Stiftung auch nur aus einer Person bestehen kann, wenn das Gesetz keine Mindestzahl vorsieht. Die Beauftragung mit der Interessenswahrnehmung kann, wie der OGH sich weiter festlegt, nicht nur durch expliziten Auftrag, sondern auch durch Bestellung eines Organs, dem nach der Stiftungsurkunde die Interessenswahrnehmung des Stiftungsbegünstigten obliegt, erfolgen.

Die Entscheidung des OGH setzt sich ausführlich mit Fragen zur Stiftungsverfassung und zu den Organen einer Stiftung auseinander und ist daher in mehrerer Hinsicht lesenswert.

Die aktuelle Entscheidung des VwGH (31.01.2013, 2013/04/0001) erging ebenfalls aus Anlass des Verlusts von Berechtigungen. Hier ging es allerdings um den Entzug der Gewerbeberechtigung für den Fall mangelnden kostendeckenden Vermögens zur Abwicklung eines Insolvenzverfahrens einer Gesellschaft. Der VwGH stellt klar, dass bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung kein Ermessen der Behörde mehr gegeben ist, wenn kein hinreichendes Vermögen zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung im Interesse der Gläubiger der insolventen Gesellschaft gelegen sein kann. Für andere Fälle besteht immerhin die Möglichkeit der Behörde, vom Entzug der Gewerbeberechtigung abzusehen – ganz wurde die Ermessensprüfung nicht gestrichen (§ 26 GewO).

Viel Vergnügen bei der Lektüre Ihres aktuellen Newsletters zum Gesellschaftsrecht (dem letzten im – zumindest – kalendarischen) Sommer 2013 wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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