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Georg Streit | News | 23.09.2015

Editorial September 2015

Der Herausgeber Mag. Streit präsentiert im September einen Gastbeitrag von MMag. Petritz und Mag. Kampitsch zu den Änderungen bei der Grunderwerbsteuer durch das Steuerreformgestzt 2015/16 sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Wenn es an Steuerschrauben noch etwas zu drehen gibt, dann ist die Grunderwerbsteuer meist mit dabei. Denn Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Transfer von Immobilien eignen sich gut als Einnahmequelle für den Fiskus, lässt sich doch bei Immobiliengeschäften nicht in eine Steueroase ausweichen. Die umfangreiche „Steuerreform“ 2015/2016 bringt daher (innerhalb zweier Kalenderjahre die zweite) eine umfangreiche Umgestaltung der Besteuerung des Grunderwerbs.

Soweit wie möglich wurden bestehende Ausnahmen beseitigt, indem neue Tatbestände geschaffen wurden, etwa bei Anteilsvereinigungen in Personengesellschaften. Kernstück der „Reform“ genannten beabsichtigten Erhöhung des Ertrags aus Grundstücksgeschäften ist die Änderung der Bemessungsgrundlage samt neuem Tarifmodell.

Der Gastbeitrag des September-Newsletters Ihres Onlineportals zum Gesellschaftsrecht von MMag. Michael Petritz, LL.M. und Mag. Andreas Kampitsch, LL.M. stellt ausführlich die Änderungen bei der Grunderwerbsteuer, die durch die Steuerreform 2015/2016 erfolgen und mit 1.1.2016 in Kraft treten, vor. Die Darstellung umfasst die Ausweitung der der Besteuerung unterliegenden Tatbestände, die neue Bemessungsgrundlage, das neue Stufenmodell und sonstige Änderungen.

Wer an die Veräußerung oder den Erwerb von Grundstücken denkt, sollte prüfen, ob er dies nicht noch in den verbleibenden Monaten des Jahres umsetzen will (in den wohl seltenen Fällen, in denen der Grundstückswert unter dem dreifachen Einheitswert liegt, kann es freilich auch ratsam sein, bis zum Inkrafttreten der Novelle zuzuwarten).

Auch mit dem Erwerb, jedoch von Unternehmen, beschäftigt sich die von unserer Redaktion für den aktuellen Newsletter ausgewählte Entscheidung des OGH: Die Haftung des Erwerbers für „Altlasten“ kann durch Vereinbarung mit dem Veräußerer ausgeschlossen werden. Wirksam gegenüber Dritten ist dies aber nur, wenn dieser Haftungsausschluss im Firmenbuch eingetragen oder auch sonst verkehrsüblich bekannt gemacht/bekannt gegeben wurde. Der OGH stellt in seiner Entscheidung vom 26.02.2015 (8 Ob 2/15z) klar, welche Verbindlichkeiten vom Haftungsausschluss umfasst sein können.

Vorstandsmitglieder einer AG werden für fünf Jahre bestellt, eine Wiederbestellung ist zulässig (auch schon vor Ablauf der Funktionsperiode, wie in diesem Portal bereits dargestellt). Für den Fall, dass eine Wiederbestellung nicht erfolgt und sich auch sonst kein Job für ein (ehemaliges) Mitglied des Vorstands einer AG findet, unterliegen Anstellungsverhältnisse von Vorstandsmitgliedern einer AG auch dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, wie der VwGH unlängst klarstellte (VwGH 23.03.2015, Ra 2014/08/0062). Die (geringe) Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des Risikos (Arbeitslosigkeit) fällt dabei ebenso wenig ins Gewicht, wie der Umstand, dass ein Vorstand einer AG Dienstnehmer in leitender Funktion ist. Nicht jedes Vorstandsmitglied einer AG gilt als Dienstnehmer, aber bereits die Bezahlung von Lohnsteuer oder das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses begründen eine Versicherungspflicht nach dem AlVG. Wer weiß, ob sich das in Zeiten der Krise nicht vielleicht auch als Vorteil herausstellt.

Viel Vergnügen bei der Lektüre der Beiträge des aktuellen Newsletters Ihres Online-Portals zum Gesellschaftsrecht wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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