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Georg Streit | News | 26.09.2016

Editorial September 2016

Mag. Streit präsentiert im September einen Beitrag von Mag. Kampitsch/MMag. Petritz über ein aktuelles BFG-Erkenntnis zur Abzugsfähigkeit von Due Diligence-Kosten beim Beteiligungserwerb sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Oft haben wir an dieser Stelle schon darüber berichtet, dass die Finanzverwaltung in ihrem Bestreben, steuerliche Schlupflöcher zu schließen, erfolgreich ist. Immer wieder haben Behörden und Gerichte dies auch bestätigt. Umso erfreulicher ist es, einmal zum Gegenteil berichten zu können.

Gar nicht selten erreichen die Kosten der Prüfung der Rechtsverhältnisse einer Gesellschaft, an der sich ein Investor beteiligen möchte, eine nicht unbeträchtliche Höhe. Diese als Betriebsausgaben geltend zu machen ist natürlich aus steuerlicher Sicht interessant. Die Finanz hatte ihre Zweifel daran. Das Bundesfinanzgericht hat dazu aber explizit Stellung genommen. Im Gastbeitrag von MMag. Michael Petritz und Mag. Andreas Kampitsch erfahren Sie mehr über die Hintergründe dieser Entscheidung, den Sachverhalt und die Folgen. Einziges Manko an dieser Entscheidung derzeit: Sie ist noch nicht endgültig bestätigt, über die Revision beim Verwaltungsgericht liegt noch keine Entscheidung vor. Wir werden an dieser Stelle aber natürlich weiter berichten, sobald die Entscheidung über die Amtsrevision vorliegt.

Eine Entscheidung des VwGH zur Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe in anderem Kontext liegt aber schon vor: Hier ging es um die Fremdfinanzierung einer an die Gesellschafter ausgeschütteten Dividende. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb. Muss die Gesellschaft die Auszahlung einer Dividende aufgrund der Auflösung einer Kapitalrücklage fremdfinanzieren, liegt keine Betriebsausgabe vor (VwGH 1.6.2016, 2013/13/0058). Das Erkenntnis des VwGH stellt nochmals deutlich die Kriterien für eine Betriebsausgabe und vor allem jene für die Abgrenzung einer solchen von nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben dar. Dies wird wohl auch Maßstab für die Entscheidung über die Amtsrevision gegen die vom BFG angenommene Abzugsfähigkeit von Due-Diligence-Kosten sein.

Die von unserer Redaktion für Sie ausgewählte Leitentscheidung aus der Judikatur des OGH stammt aus dem Recht der Verschmelzung. Konkret lag der Entscheidung eine grenzüberschreitende Verschmelzung einer zypriotischen Gesellschaft auf eine österreichische zugrunde. Fraglich war das Schicksal von nachrangigen Anleihen, die von der zypriotischen Gesellschaft emittiert worden waren. Bedeutet diese Verschmelzung die Beendigung des Rechtsverhältnisses zu den Anleihegläubigern? Konnten die Rechte der Anleihegläubiger durch die Verschmelzung wirksam beendet werden? Der OGH orientiert sich an der Entscheidung des EuGH vom 7.4.2016 und verneint das Erlöschen von den Verpflichtungen der Anleiheemittenten. Detail am Rande: Es wurde zwar deutsches Recht vereinbart, gerade dieses allerdings sieht im Gegensatz zum österreichischen Recht keine Möglichkeit der Beendigung von Genussrechten im Fall einer Verschmelzung vor. Daher blieb es beim Bestehen der Ansprüche (OGH 20.6.2016, 6 Ob 80/16g).

Als kleinen „bonus track“ blicken wir in diesem Newsletter auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs. Dieser beschäftigt sich über Antrag des OGH mit der GmbH light. Diese war nach kurzem Gastspiel in der österreichischen Rechtsordnung wieder „abgeschlankt“ worden. Grund war weniger, dass der Gründungsboom ausblieb, vielmehr, dass auch (zu viele) bestehende Gesellschaften die Möglichkeit nutzten, ihr Stammkapital zu reduzieren. Nun stellt sich die Frage, ob es zwar zulässig ist, die GmbH light weiterhin zuzulassen, bestehenden Gesellschaften aber die Möglichkeit zu verwehren, das Stammkapital zu reduzieren.

Gesellschaftsrechtlich bleibt also vieles in Bewegung. Wir halten Sie wie gewohnt auf dem Laufenden über die aktuellen Entwicklungen.

Viel Vergnügen mit der Lektüre der Beiträge des aktuellen Newsletters Ihres Onlineportals zum Gesellschaftsrecht wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit, Herausgeber

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

www.h-i-p.at