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Georg Streit | News | 22.09.2017

Editorial September 2017

Herausgeber Mag. Streit präsentiert im September einen Gastbeitrag zu einem aktuelles Gesetzesprüfungsverfahren des VfGH zur Immobilienertragsteuer sowie aktuelle Leitsätze zu OGH- und VwGH-Entscheidungen.

Der Gastbeitrag des September-Newsletters Ihres Onlineportals zum Gesellschaftsrecht widmet sich einem steuerrechtlichen Thema. Konkret geht es um die Immobilienertragsteuer, die vor dem VfGH gelandet ist. Anlässlich einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) leitete der Verfassungsgerichtshof selbst, von Amts wegen, eine Prüfung von Bestimmungen im Einkommensteuergesetz ein. Im Anlassfall hatte das BFG dem Beschwerdeführer die Berücksichtigung von Finanzierungskosten aus dem Verkauf einer Liegenschaft und den Ausgleich des dabei entstandenen Verlustes mit anderen Einkünften verwehrt. Der Gastbeitrag von MMag. Michael Petritz und Mag. Andreas Kampitsch analysiert die Ausgangslage des vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen Falls und blickt bereits auf die Folgen einer möglichen Aufhebung der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen voraus.

Der OGH beschäftigte sich in einer Entscheidung vom Mai dieses Jahres (wieder einmal) mit einer über einem Geschäftsführer einer GmbH verhängten Zwangsstrafe. Gemäß § 283 UGB sind die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft vom Gericht durch Zwangsstrafen dazu anzuhalten, den Verpflichtungen zur Offenlegung des Jahresabschlusses (etc.) nachzukommen.

Sie dürfen sich dazu Mitarbeitern oder berufsmäßiger Parteienvertreter bedienen. Die Verantwortung kann der Geschäftsführer dadurch aber nicht ganz loswerden. Zumindest trifft ihn die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Offenlegungspflicht rechtzeitig zu erfüllen. Im vorliegenden Fall kam ein Geschäftsführer der ihm übertragenen Offenlegungspflicht nicht rechtzeitig nach, was zur Verhängung einer Zwangsstrafe führte. Der OGH klärte, ob der Geschäftsführer zu Recht mit einer Zwangsstrafe belegt wurde und definierte den Haftungsmaßstab (OGH 29.5.2017, 6 Ob 66/17z).

Der VwGH entschied wenige Tage später, ob es zulässig ist, ein Gebäude ohne die Liegenschaft, auf dem dieses Gebäude errichtet ist, in eine GmbH einzubringen. Konkret ging es um eine Baumschule und ein Gartencenter. Der VwGH stellte klar, ob das Gebäude mit dem Grund und Boden als einheitliches Wirtschaftsgut zu betrachten ist oder eine Trennung der beiden Vermögenswerte zulässig ist bzw unter welchen Voraussetzungen dies gegeben ist. Lesen Sie mehr in der von der Redaktion für Sie aufbereiteten Leitentscheidung des VwGH vom 1.6.2017 (Ro 2015/15/0034).

Viel Vergnügen bei der Lektüre der Beiträge Ihres Newsletters wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG

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