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Georg Streit | News | 25.09.2018

Editorial September 2018

Herausgeber Mag. Georg Streit präsentiert im September einen Gastbeitrag zu den wesentlichen Eckpunkten der Hinzurechnungsbesteuerung sowie aktuelle Leitsätze zu Entscheidungen des OGH und VwGH.

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die in Österreich geltenden (bundes)gesetzlichen Vorschriften sowie die auf den Gesetzen basierenden Verordnungen in ihrer Anzahl deutlich zu reduzieren. Dem zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetz (zweites BRBG, BGBl I Nr 61/2018) sind eine Menge Vorschriften zum Opfer gefallen. Alle Bundesgesetzes und Verordnungen des Bundes, die vor dem 01.01.2000 kundgemacht wurden, werden mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft treten. Ausgenommen davon sind Verfassungsgesetze, Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen und einige andere Rechtstexte, von VfGH-Erkenntnissen bis hin zu Staatsverträgen, vor allem aber die in der sehr umfangreichen Anlage zum zweiten BRBG enthaltenen Gesetze.

Der Gesetzgeber schafft aber nicht nur Gesetze ab, sondern er schafft auch neue. Im BGBl I Nr 62/2018, das am 14.08.2018 veröffentlicht wurde, findet sich das so genannte Jahressteuergesetz (JStG 2018). Es handelt sich dabei um ein Sammelgesetz, mit dem zahlreiche Steuergesetze vom EStG 1988 bis hin zum Bundesstraßen-MautG 2002, aber auch das wirtschaftliche Eigentümerregistergesetz geändert werden. Die Gastautoren Mag. Andreas Kampitsch und MMag. Michael Petritz stellen Ihnen die wesentlichen Eckpunkte des JStG 2018 vor.

Bemerkenswert sind am JStG 2018 nicht so sehr die eher kleineren Änderungen einzelner Gesetze, sondern die unionsrechtlich bedingte Einführung der Hinzurechnungsbesteuerung, bei niedrig besteuerten ausländischen Körperschaften. Der Gastbeitrag stellt diese auch konzeptionelle Neuerung im österreichischen Konzernsteuerrecht ausführlich dar, erläutert anhand von Beispielen die Auswirkungen des Gesetzes und zieht ein Fazit mit Ausblick auf die Anwendung des Gesetzes in Hinkunft. Eines kann man jetzt wohl schon vermuten: Das JStG 2018 und seine Auswirkungen, insbesondere eben die inhaltliche Anpassung des österreichischen Steuerrechts an die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes • [Fußnote: RL (EU) 2016/1164 vom 12.7.2016, ABl L 193/1 vom 19.7.2016, die bis zum 31.12.2018 umzusetzen ist. wird die Gerichte wohl noch länger beschäftigen, auch der Gesetzgeber wird vermutlich noch das eine oder andere Mal (durch Ergänzung des Gesetzestextes oder Verordnung) eingreifen, so die Einschätzung der Autoren des Gastbeitrages.

Aus der reichhaltigen Judikatur des OGH zum Gesellschaftsrecht hat die Redaktion Ihres Online-Portals zum Gesellschaftsrecht für den aktuellen Newsletter diesmal eine Entscheidung zur Haftung bei Unternehmensübergabe ausgewählt. Konkret geht es um den Haftungsausschluss für Verbindlichkeiten des übergegangenen Unternehmens, noch konkreter um den Zeitpunkt der Vereinbarung. Denn das Gesetz spricht nur von „beim Unternehmensübergang“. Wann aber genau ist es dafür schon zu spät?

Lesen Sie mehr in dem von der Redaktion gebildeten Leitsatz zur Entscheidung des OGH vom 24.05.2018, 6 Ob 80/18k.

Um das Entfernen/Bereinigen geht es auch in der Rechtsprechung ab und an.

Eine Gewerbeberechtigung kann gemäß § 87 GewO von der Behörde entzogen werden, wenn einer der in dieser Bestimmung genannten Tatbestände erfüllt ist. Erfüllt der Geschäftsführer oder Filialleiter bestimmte dieser Entziehungsgründe, so ist die Bestellung zum Geschäftsführer oder Filialengeschäftsführer von der Behörde zu wiederrufen. Bei juristischen Personen als Gewerbeinhabern hat die Behörde diesen eine Frist zu nennen, innerhalb der die betroffenen Personen mit maßgeblichem Einfluss „zu entfernen“ sind. Sanktion des Unterlassens dieser Entfernung ist der Entzug der Gewerbeberechtigung.

Um diese „Entfernung“ ging es im Erkenntnis des VwGH vom 02.05.2018, Ra 2018/03/0040. Nun bedeutet „Entfernen“ zwar nicht die Beendigung der Rechtspersönlichkeit, aber sie kann auch nicht nur so kurz greifen, dass sie sich auf interne Handlungsanweisungen beschränkt. Was genau eine „Entfernung“ in § 91 Abs 2 GewO erfordert, hat Ihre Redaktion in für Sie herausgearbeitet.

Viel Vergnügen bei der Lektüre Ihres ersten Herbst-Newsletters zum Gesellschaftsrecht wünscht Ihnen herzlichst Ihr

Mag. Georg Streit

Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG

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