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WEKA (bli) | News | 06.06.2011
Ein Verstoß gegen § 82 GmbHG hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge
Ein Verstoß gegen § 82 GmbHG zieht Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich. Es hängt jedoch vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag teilweise aufrecht bleibt oder nicht.
Geschäftszahl
OGH 01.09.2010, 6 Ob 132/10w
Norm
§ 82 GmbHG
Leitsatz
Quintessenz:
Ein Verstoß gegen § 82 GmbHG zieht Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich. Es hängt jedoch vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag teilweise aufrecht bleibt oder nicht.
OGH: Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft verringert.
Demnach verstoßen schuldrechtliche Austauschbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter, bei denen das von der Gesellschaft zugesagte Entgelt übermäßig hoch ist, gegen das Verbot des § 82 GmbHG. Der Zweck der Bestimmung gebietet es, den Kreis auch auf ehemalige Gesellschafter auszudehnen, sofern die Leistung im Hinblick auf die ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird.
Nach herrschender Rechtsprechung zieht ein Verstoß gegen § 82 GmbHG Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich. Zur in der Literatur unterschiedlich beantworteten Frage der Gesamt- oder Teilnichtigkeit, hat der OGH zuletzt entschieden, dass es vom hypothetischen Parteiwillen abhängt, ob der Vertrag teilweise aufrecht bleibt oder nicht (7 Ob 248/08h).
Die Nichtigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen, wenn Anzeichen für einen derartigen Verstoß vorliegen. Die Nichtigkeit wirkt ex tunc. Bei einem Mietvertrag ist auf den Abschlusszeitpunkt abzustellen. War eine Partei noch Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt ist zu prüfen, ob ein unangemessener Mietzins und daher eine verbotene Einlagenrückgewähr vorliegen könnte. Falls diese Prüfung einen Verstoß gegen § 82 GmbHG ergibt, wäre der Mietvertrag im Umfang der Überschreitung des angemessenen Mietzinses teilnichtig. Ein späterer Gesellschafterwechsel hat keinen Einfluss auf den abgeschlossenen Mietvertrag (vgl auch § 12a Abs 3 MRG).
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