Dokument-ID: 899245

WEKA (epu) | News | 20.03.2017

Einräumung der Nutzung einer Liegenschaft als verbotene Einlagenrückgewähr?

Die Inanspruchnahme von Unternehmensvermögen oder Unternehmensleistungen ohne entsprechende Gegenleistung kann eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen. Ist die Überlassung einer Liegenschaft „zum Selbstkostenpreis“ davon ebenfalls erfasst?

Geschäftszahl

6 Ob 232/16k; OGH; 22. Dezember 2016

Norm

§ 879 Abs 1 ABGB

Leitsatz

Quintessenz:

Die Inanspruchnahme von Unternehmensvermögen oder Unternehmensleistungen ohne entsprechende Gegenleistung kann eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen. Die Überlassung einer Liegenschaft „zum Selbstkostenpreis“ ist davon ebenfalls erfasst, wenn sie dem Fremdvergleich nicht standhält und der GmbH keine ersichtlichen Vorteile aus dem Rechtsgeschäft erwachsen, ihr demgegenüber aber das Insolvenzrisiko der begünstigten Gesellschafterin aufgebürdet wird.

OGH: Die Kapitalerhaltungsvorschriften betreffen jede Leistung an einen Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die dementsprechend zu Lasten des Gesellschaftsvermögens erfolgt. Ob der Vermögenstransfer die Handelsbilanz der Gesellschaft oder des Gesellschafters beeinflusst, ist irrelevant. Auch die Bestellung von Sicherheiten für Dritte am Gesellschaftsvermögen bzw an Teilen davon für Forderungen gegen Gesellschafter kann gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßen, außer dieser steht eine angemessene, bei vergleichbaren Bankgeschäften übliche Gegenleistung gegenüber.

Rechtsgeschäfte, die nicht oder nicht so geschlossen worden wären, würde aus ihnen nicht ein Gesellschafter einen Vorteil ziehen, stellen einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr dar. Ein solcher Verstoß hat die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes gemäß § 879 Abs 1 ABGB zur Folge. Ein Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz einen Verlust für das Gesellschaftsvermögen darstellt, kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn es aus besonderen betrieblichen Gründen im Interesse der Gesellschaft geboten ist und (entsprechend der Formel des Fremdvergleichs) auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre.

In casu hatte die klagende GmbH ihrer 99,5%igen Gesellschafterin (einer GmbH & Co KG) die Nutzung einer angemieteten Liegenschaft ermöglicht. Aufgrund schlechter Bonität wäre diese der Gesellschafterin ansonsten nicht möglich gewesen, so aber konnte sie die Liegenschaft für ihre eigenen Zwecke gegen Ersatz der Aufwendungen, zu denen die Klägerin gegenüber der Vermieterin (beklagte Partei) verpflichtet war, in Anspruch nehmen.

Auch die Inanspruchnahme von Unternehmensvermögen oder -leistungen ohne entsprechende Gegenleistung ist nach herrschender Meinung im Schrifttum potenziell eine verbotene Einlagenrückgewähr; dies gilt auch für den Fall einer unangemessen geringen Verrechnung der Überlassung von Sachen an den Gesellschafter.

Im konkreten Fall war nicht anzunehmen, dass die GmbH auch einer beliebigen anderen Gesellschaft die Nutzung der Gesellschaft zu denselben Konditionen ermöglicht hätte, die GmbH & Co KG wiederum hätte eine solche Nutzung ohne Zwischenschaltung der Klägerin nicht erreicht. Die Liegenschaft wurde gegen Ersatz der Aufwendungen und Kosten, damit gewissermaßen „zum Selbstkostenpreis“, überlassen. Der GmbH & Co KG war aufgrund ihrer schlechten Bonität eine direkte Anmietung der Liegenschaft nicht möglich, was gegen die Fremdüblichkeit der gewährten Konditionen spricht. Die GmbH verzichtete im Mietvertrag für zehn Jahre auf eine Kündigung, wodurch ihr das Risiko der Haftung für die Mietzinse im Außenverhältnis aufgebürdet wurde, obwohl sie selbst im Fall der Insolvenz ihrer Gesellschafterin keinen Aufwandersatz mehr von dieser erhalten hätte können. Dieser Fall trat in Folge auch tatsächlich ein. Diesem Nachteil aus dem Geschäft für die GmbH standen keine ersichtlichen konkreten Vorteile aus der gewählten Konstruktion gegenüber. Daran änderte auch das Vorliegen einer Garantieerklärung, die seitens der Gesellschafterin gegenüber der GmbH zur Sicherstellung aller Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Mietvertrag abgegeben wurde, nichts.

Im Ergebnis konnte die herrschende Auffassung zum Regressanspruch gegenüber dem Gesellschafter bei Bestellung einer Sicherheit für einen Gesellschaftskredit durch die Gesellschaft herangezogen werden. Nach dieser sind an die Qualität des Regressanspruchs hohe Anforderungen zu stellen, ein solcher muss einer dinglichen Sicherheit entsprechen.

Zwar richtet sich das Verbot der Einlagenrückgewähr vornehmlich an die Gesellschaft; im Falle der Kollusion oder wenn sich der Verstoß gegen das Verbot geradezu „aufdrängen“ musste und der Dritte somit fahrlässig gehandelt hat oder positive Kenntnis vom Verstoß hatte, kann es auch ihm gegenüber geltend gemacht werden. Ist die gesamte Vertragsgestaltung – wie die GmbH im konkreten Fall vorbrachte – ausgehend von der schlechten Bonität ihrer Gesellschafterin im Einvernehmen mit der Beklagten erfolgt bzw sogar von dieser vorgenommen worden, so könnte die Nichtigkeit auch ihr entgegengehalten werden.

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