Dokument-ID: 377290

WEKA (atr) | News | 29.03.2012

Eintragung der Börsenotierung bei AG

Nach dem GesRÄG 2011 sind Börsenotierung einer Aktiengesellschaft sowie die Internetadresse einer börsenotierten AG nun bis Ende Juli verpflichtend anzumelden.

Die Wichtigkeit der Börsenotierung einer Aktiengesellschaft für die Anwendung bestimmter Bestimmungen des Aktienrechts ist durch das AktRÄG 2009 und das GesRÄG 2011 gestiegen.

Auch aufgrund der größeren Bedeutung der Börsenotierung von Aktiengesellschaften ist seit dem GesRÄG 2011 eine Börsenotierung im Firmenbuch einzutragen (§ 5 Z 4b FBG idF BGBl I Nr 53/2011). Ebenso einzutragen ist ein späterer Wegfall der Börsenotierung.

Auch dem Internetauftritt einer Gesellschaft kommt nun größere Bedeutung zu, vor allem bei börsenotierten Gesellschaften (siehe unten). Die Internetadresse ist für börsenotierte Gesellschaften nun verpflichtend im Firmenbuch einzutragen.

Übergangsfrist bis 31. Juli 2012

Börsenotierung und Internetadresse von börsenotierten AG sind bis zum 31. Juli 2012 vorzunehmen. Eine vereinfachte Anmeldung (§ 11 FBG) reicht aus.

Relevanz der Börsenotierung für Anwendung bestimmter Bestimmungen

An die Börsenotierung einer Aktiengesellschaft knüpfen sich verschiedene Rechtsfolgen, zB:

  • die Möglichkeit, Inhaberaktien auszugeben. (§ 10 Abs 1 AktG idF BGBl I Nr 53/2011)
  • die Unzulässigkeit einer Vollversammlung. (§ 105 Abs 5 AktG idF BGBl I Nr 53/2011)
  • börsenotierte Gesellschaften müssen bestimmte Informationen für die Hauptversammlung 21 Tage vor dieser auf ihrer Website zugänglich machen, nicht börsenotierte Gesellschaften können dies tun, wodurch die sonstige Verpflichtung der Übermittlung von Unterlagen entfällt, sofern die Internetadresse im Firmenbuch eingetragen ist. (§ 108 Abs 4 und 5 AktG; § 13 AktG idF BGBl I Nr 53/2011)
  • unterschiedliche Ausgestaltung der Hauptversammlungsteilnahme und von Beschlussvorschlägen. (§§ 110f AktG idF BGBl I Nr 53/2011)

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