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WEKA (atr) | News | 13.01.2017

Eintragung des Geschäftszweigs im Firmenbuch als Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit

Vorsicht, wenn Sie es nicht allzu genau nehmen mit der Angabe des Geschäftszweigs im Firmenbuch: Für den VwGH kann bereits die kurze Angabe im Firmenbuch das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit und somit gewerbeberechtigungspflichtig sein.

In einer aktuellen Entscheidung bestätigte der VwGH eine Verwaltungsstrafe für einen handelsrechtlichen Geschäftsführer. Im Firmenbuch seiner Gesellschaft war An- und Verkauf von Liegenschaften als Geschäftszweig angegeben war, wofür weder die GmbH noch der Geschäftsführer über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügten. Der Geschäftsführer legte seine bestehende Gewerbeberechtigung in diesem Geschäftsfeld 2007 zurück. Die Eintragung im Firmenbuch sieht der VwGH als Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit iSd § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994.

Veröffentlichung im Firmenbuch ist Anbieten nach § 1 Abs 4 GewO

Der Geschäftsführer argumentierte in seiner Revision unter anderem, das Firmenbuch möge zwar jedermann zugänglich sein, es mangle jedoch am für die Verwirklichung des § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 notwendigen größeren Kreis von Personen, da eine Firmenbucheinsicht nur aufgrund einer individuellen Abfrage gewährt werden und nicht per se an einen größeren Kreis von Personen gerichtet sei.

Dagegen führt der VwGH aus, das Firmenbuch diene der Verzeichnis und Offenlegung von eintragungspflichtigen Tatsachen. Gemäß § 34 Abs 1 FBG sei jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch befugt und hätten die Notare gemäß § 35 FBG jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren. Der VwGH vergleicht die vorliegende Situation mit Entscheidungen, in denen der Tatbestand des § 1 Abs 4 2. Satz GewO durch das Anbringen einer Firmentafel, der kein besonderer Auffälligkeitswert zukommt (VwGH vom 10. Juni 1992, 92/04/0044) oder einen Hinweis auf einer Homepage (VwGH vom 5. September 2013, 2012/09/0101) als erfüllt angesehen wurde.

Aus dieser Rechtsprechung sei erkennbar, dass es nicht darauf ankommt, dass die Ankündigung wie bei einem Massenmedium an einen größeren Kreis von Personen gerichtet ist, sie muss nur grundsätzlich für die gesamte Öffentlichkeit zugänglich sein. Davon ist bei Veröffentlichung im Firmenbuch auszugehen.

Veraltete oder zu umfassende Angaben im Firmenbuch korrigieren!

Dass der Geschäftsführer vorbrachte, ihm sei subjektiv nichts vorzuwerfen, die Eintragung sei während aufrechter Gewerbeberechtigung erfolgt, er habe den An- und Verkauf von Liegenschaften seit Zurücklegen seiner Gewerbeberechtigung weder angeboten noch ausgeübt und die Korrektur im Firmenbuch bereits veranlasst, überzeugte den VwGH ebenfalls nicht: Auf die subjektive Vorwerfbarkeit kommt es in diesen Fällen nicht an, nur auf den objektiven Wortlaut.

Eine Überprüfung, ob die Angabe des Geschäftszweigs im Firmenbuch tatsächlich (noch) durch die im Unternehmen vorliegenden Gewerbeberechtigungen gedeckt ist, lohnt sich also, wobei die Strafe im vorliegenden Fall auf EUR 500,- plus Verfahrenskostenbeitrag herabgesetzt wurde.

Quelle: VwGH vom 23.11.2016, Ra 2016/04/0098

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