Dokument-ID: 495156

WEKA (gau) | News | 03.12.2012

Ende der Pflichtversicherung bei Einstellung einer Gesellschaft

Wird der Betrieb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für einen bestimmten Zeitraum eingestellt, endet auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG.

Geschäftszahl

VwGH, 06.06.2012, 2010/08/0036

Norm

§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG; § 38 AVG; § 12 AlVG

Leitsatz

Quintessenz:

Wird der Betrieb einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für einen bestimmten Zeitraum eingestellt, endet auch die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Wurde zudem jegliche unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit beendet und wird keine neue ausgeübt liegen die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld vor.

VwGH: Eine Beendigung oder Unterbrechung der Erwerbstätigkeit kann vorliegen, wenn alle Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts übereinkommen, den Betrieb einzustellen. Dies kann auch nur für eine bestimmte Zeit sein, wie es zum Beispiel bei saisonal tätigen Unternehmen der Fall ist. Wird der gesamte Betrieb für einen bestimmten Zeitraum eingestellt, so kommt es zu einer Beendigung (Unterbrechung) der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Weitere Voraussetzung dafür ist, dass keinerlei andere Erwerbstätigkeit, etwa als „neuer Selbstständiger“ vorliegt.

Das (angebliche) Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG reicht nicht aus, um zu begründen, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht beendet worden sei. Schließlich muss das Ende der Erwerbstätigkeit nicht zwingend mit dem Ende der Pflichtversicherung zusammenfallen.

Eine Auskunft der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft in Form einer E-Mail kann keine bindende Vorfragenentscheidung darstellen, da es sich dabei um keine bescheidmäßige Erledigung handelt. Folglich hat die belangte Behörde diese Vorfrage gemäß § 38 AVG selbst zu beurteilen. Doch auch zur Beurteilung dieser Frage kommt es darauf an, ob die Gesellschaft bürgerlichen Rechts tatsächlich eingestellt war und der Beschwerdeführer auch nicht darüber hinaus weiter selbst als neuer Selbständiger erwerbstätig war.

Die Beendigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ist eine jener Voraussetzungen, die kumulativ vorhanden sein müssen, damit Arbeitslosigkeit und somit die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 12 AlVG vorliegt. Zudem muss unselbständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet worden sein und darf keine neue oder weitere unselbständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.

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