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Stefan Schermaier - Marion Demmer | News | 23.11.2015

Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 – Auswirkungen des Pflichtteilrechts „neu“ auf die Unternehmensnachfolge

Die Gastautoren Dr. Schermaier und Mag. Demmer geben in ihrem Beitrag einen guten Überblick über die bislang geltende Rechtslage im Pflichtteilsrecht und darüber wel-che Änderungen sich durch das ErbRÄG ergeben.

Einleitung

Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 wurde am 30.07.2015 im Bundesgesetzblatt I Nr  87/2015 veröffentlicht und die damit verbundenen Änderungen treten größtenteils mit 1.1.2017 in Kraft. Ziel des ErbRÄG ist es, die weitgehend aus dem Jahr 1811 stammenden erbrechtlichen Regelungen zu vereinfachen und zu modernisieren.

Die Praxis der vergangenen Jahre zeigte, dass die bisher geltende Rechtslage viele Stolpersteine, insbesondere für die Rechtsnachfolge bei Familienunternehmen, beinhaltet. Besonders durch die Änderungen im Pflichtteilsrecht soll nun die Belastung der Unternehmen durch Entzug von Kapital verringert und infolgedessen ein Verkauf bzw eine Zerschlagung des Unternehmens verhindert werden.

Im Folgenden soll auf die Auswirkungen des ErbRÄG auf die Unternehmensnachfolge näher eingegangen werden. Dabei wird einer der wichtigsten Aspekte für die Unternehmensnachfolge, das Pflichtteilsrecht, thematisiert.

Unternehmensnachfolge – Übersicht über das bislang geltende Pflichtteilsrecht

Eine der meist diskutierten Bestimmungen des aktuellen Erbrechts ist das Instrument des Pflichtteilsrechts (Schauer, NZ 2001, 70). Nach derzeitiger Rechtslage steht den Nachkommen des Erblassers, in Ermangelung solcher seinen Eltern, sowie dem Ehegatten, das gesetzliche Pflichtteilsrecht zu. Der Pflichtteil kann gleich nach dem Ableben des Erblassers geltend gemacht werden, es ist somit weder eine Ratenzahlung noch ein Hinausschieben des Fälligkeitszeitpunktes möglich. Diese Regelung führte in der Praxis oft zu Liquiditätsengpässen bei den Erben.

Besonders im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann das Pflichtteilsrecht die Liquidität des Unternehmers bzw auch des Unternehmens selbst und damit auch dessen Handlungsspielraum drastisch einschränken. Dem Unternehmen wird in der Regel, wenn dieses alleine die Verlassenschaft bildet und kein anderes Vermögen des Erblassers vorhanden ist, vom Erben zur Deckung der Pflichtteilsansprüche Kapital entzogen. Folge der fehlenden Liquidität ist häufig der Verkauf bzw die Zerschlagung des Unternehmens, um die Pflichtteilsansprüche der Berechtigten zu befriedigen (Kalss/Cach, SWK 2015, 659). Die derzeitige Rechtslage dient somit nicht der Sicherung der Fortführbarkeit des Unternehmens, sondern ist vorranging auf die Befriedigung der Pflichtteilsberechtigten ausgerichtet.

Welche Änderungen bringt das neue Pflichtteilsrecht für die Unternehmensnachfolge?

Durch das ErbRÄG werden Eltern und weitere Vorfahren aus dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten ausgeschlossen (§ 757 ABGB). Pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 757 ABGB nur noch der Ehegatte oder eingetragene Partner sowie die Nachkommen des Verstorbenen. Um der Zerschlagung und dem Verkauf von Unternehmen entgegenzuwirken, wurden durch das ErbRÄG Maßnahmen im Bereich derPflichtteilsdeckungund derFälligkeit des Pflichtteilsanspruchsgesetzt. Zudem wurde eineStundungsregel für Pflichtteilsansprücheeingeführt.

Nach den Regelungen des ErbRÄG zur Pflichtteilsdeckung ist nicht nur der Geldpflichtteil geeignet, den Anspruch zu decken, sondern auch anderes disponibles Vermögen. Das heißt, der Pflichtteil kann statt als Geldpflichtteil oder eines konkreten Gegenstands auch in Form anderer Vermögenssubstrate hinterlassen werden, unter anderem auch in Form eines Fruchtgenussrechts oder einer Gesellschaftsbeteiligung (Kalss/Cach, SWK 2015, 660). Das ErbRÄG folgt bei der Pflichtteilsdeckung somit der vorangegangenen Rechtsprechung (OGH 15.10.1998, 6 Ob 189/98g). § 761 ABGB bestimmt künftig, dass der Pflichtteil durch Zuwendungen auf den Todesfall des Erblassers und durch Schenkungen unter Lebenden abgedeckt werden kann. Die Regel, dass Zuwendungen nur dann zur Pflichtteilsdeckung geeignet sind, wenn sie frei verfügbar sind, wird aufgegeben. Der Pflichtteilsberechtigte muss über die konkrete Zuwendung des Erblassers oder den Substanzwert nicht frei verfügen können, sondern er wird wertmäßig so gestellt, dass sein Pflichtteilsanspruch befriedigt wird (Cach, ecolex 2015, 371). Dies hat zur Folge, dass auch freie oder vinkulierte Anteile an GmbHs oder AGs zur Deckung des Pflichtteils herangezogen werden können. Gemäß der neuen Fassung des § 762 ABGB hindern auch Bedingungen und Belastungen, die einer Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 780 und 781 ABGB anhaften, nicht deren Eignung zur Pflichtteilsdeckung, der dadurch fehlende oder verminderte Nutzen ist aber bei der Bewertung der Zuwendung zu berücksichtigen.

§ 765 ABGB in der Fassung des ErbRÄG sieht nunmehr vor, dass der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Befriedigung des Pflichtteils erwirbt. Wenn dem Pflichtteilsberechtigten aber ein Geldpflichtteil zusteht, so kann dieser gemäß § 765 Abs 2 ABGB erst ein Jahr nach dem Tod des Erblassers vom Erben gefordert werden.

Darüber hinaus sieht das ErbRÄG zwei Instrumente zur Stundung oder Ratenzahlung des Pflichtteils vor: Gemäß § 766 ABGB in der geänderten Fassung kann der Pflichtteil auf Anordnung des Erblassers und gemäß § 767 ABGB in der geänderten Fassung auf Verlangen eines Pflichtteilsschuldners gestundet werden. Beide Regelungen ermöglichen eine Stundung auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren oder Befriedigung des Pflichtteils in Teilbeträgen innerhalb von fünf Jahren. Im Gegensatz zur Anordnung des Erblassers gemäß § 766 ABGB auf Stundung, soll der Stundungsantrag des Pflichtteilsverpflichteten nur auf gerichtliche Anordnung des Verlassenschaftsgerichts möglich sein. Die gerichtliche Anordnung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, unter anderem, wenn die sofortige Entrichtung des Pflichtteils den Fortbestand des Unternehmens erheblich gefährden würde.

Auswirkung des Pflichtteilsrechts „neu “auf die Unternehmensnachfolge

Das ErbRÄG bringt insbesondere im Pflichtteilsrecht erhebliche Neuerung und Erleichterungen für die Unternehmensnachfolge. Die Möglichkeit der Stundung nach den §§ 766 bzw 767 ABGB wirkt dem Hauptproblem, dass der Erbe fehlende Liquidität aus dem Unternehmen zur Befriedigung des Pflichtteils unmittelbar abziehen muss, entgegen und führt zu einer erheblichen Entlastung für die Erben der Unternehmen. Die neuen Instrumente der Stundung und die Zahlung in Teilbeträgen basieren auf der Überlegung, dass der Erbe des Unternehmens in den folgenden Jahren Gewinne erzielt, mit dem die Pflichtteilsansprüche befriedigt werden können. Gemäß § 766 Abs 3 ABGB kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen die Stundung auf insgesamt zehn Jahre erfolgen, das heißt die Frist kann durch gerichtliche Entscheidung um weitere fünf Jahre erstreckt werden. Die Erstreckung der Frist gibt den Erben zusätzlich Zeit, die Unternehmensergebnisse zu optimieren, um mit Gewinnausschüttungen die Pflichtteilsberechtigten befriedigen zu können.

Zudem hat auch die mit dem ErbRÄG geschaffene erweiterte Möglichkeit der Pflichtteilsdeckung durch andere Vermögenswerte als Geld eine positive Auswirkung auf die Unternehmensnachfolge. Den Erben des Unternehmens bleibt somit nicht nur mehr zeitlicher Spielraum, um die finanziellen Mittel zur Deckung der Pflichtteilsansprüche aufzubringen, sondern verfügen diese auch über eine größere Anzahl von Möglichkeiten, die Ansprüche zu befriedigen. Besonders der Verzicht auf die Regelung, dass Zuwendungen nur dann zur Pflichtteilsdeckung geeignet sind, wenn sie frei verfügbar sind, bringt den Pflichtteilsschuldner mehr Flexibilität für die Deckung der Ansprüche.

Fazit

Die durch das ErbRÄG vorgenommenen Änderungen des Pflichtteilsrechts können größtenteils positiv beurteilt werden. Den Erben der Unternehmen wird zumindest die Möglichkeit gegeben, die Pflichtteilsansprüche durch Stundung über fünf bzw zehn Jahre zu decken und somit einen Liquiditätsengpass zu verhindern. Zudem stehen den Erben durch das ErbRÄG weitere Möglichkeiten der Pflichtteilsdeckung zur Verfügung. Dennoch können auch diese Maßnahmen nicht in jedem Fall die Zerschlagung bzw den Verkauf eines erbverfangenen Unternehmens verhindern.

Zukünftig wäre daher die Einführung eines eigenen Unternehmensnachfolgerechts diskussionswürdig, weil die erfolgreiche Fortführung von vererbten Unternehmen Wertschöpfung auf mehreren Ebenen bringen würde. Besonders in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit, könnten dadurch Arbeitsplätze erhalten und schwache Regionen gestärkt werden. Die Praxis zeigt, dass eine solche Initiative aus volkswirtschaftlicher Sicht sehr wünschenswert wäre.

Über die Autoren

Dr. Stefan Schermaier ist Rechtsanwalt und Partner, Mag. Marion Demmer Rechtsanwaltsanwärterin bei Tonninger | Schermaier | Maierhofer & Partner Rechtsanwälte. Schwerpunkttätigkeiten der Autoren sind Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, M & A, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Vertragsrecht.

http://www.tsm-law.at

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