Dokument-ID: 1009078

WEKA (ato) | News | 25.09.2018

Erfüllt ein interner Entzug des maßgebenden Einflusses die Anforderungen des § 91 Abs 2 GewO?

„Entfernung“ iSd § 91 Abs 2 GewO setzt voraus, dass die Bestellung der betroffenen Person zum handelsrechtlichen GF innerhalb der dafür gesetzten Frist widerrufen wird oder die Funktion als handelsrechtlicher GF aus anderen Gründen endet.

Geschäftszahl

VwGH 2. Mai 2018, Ra 2018/03/0040

Norm

§ 91 Abs 2 GewO; §§ 16a, 20 Abs 2 GmbHG

Leitsatz

Quintessenz:

 „Entfernung“ iSd § 91 Abs 2 GewO setzt voraus, dass die Bestellung der betroffenen Person zum handelsrechtlichen Geschäftsführer innerhalb der dafür gesetzten Frist widerrufen wird oder, dass die Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer aus anderen Gründen endet. Nach Rsp des VwGH ist eine Frist von vier Wochen nicht als zu knapp anzusehen, um die Abberufung einer GmbH-Geschäftsführerin durchzuführen.

VwGH: Im vorliegenden Fall wurde einer GmbH gem § 91 Abs 2 GewO iVm § 5 Abs 3 Z 1 GelverkG die Gewerbeberechtigung für das Mietwagen-Gewerbe und für das Taxi-Gewerbe entzogen, weil ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer, der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen Übertretung des § 153c StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden war, trotz Aufforderung durch die Behörde nicht innerhalb der gesetzten Frist von zwei Monaten als Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte entfernt worden war. In ihrer Revision brachte die GmbH inbesondere vor, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, „ob die Entfernung durch internen Entzug des maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte vollendet wurde.“ Es sei davon auszugehen, dass der Entzug des maßgebenden Einflusses ausreiche, ein völliger Ausschluss werde vom Gesetz nicht gefordert.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt einem alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH schon im Hinblick auf deren rechtliche Organisationsform ein maßgeblicher Einfluss iSd § 91 Abs 2 GewO zu. Der Geschäftsführer als notwendiges Organ der GmbH ist der Gesellschaft gegenüber zur Tätigkeit verpflichtet, verantwortlich und haftbar, die aktive und passive Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist nach außen unbeschränkbar, sodass es weiterer Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal des maßgeblichen Einflusses des handelsrechtlichen Geschäftsführers nicht bedarf.

Ein „interner Entzug des maßgebenden Einflusses“ kann die Vertretungsbefugnis des handelsrechtlichen Geschäftsführers nach § 20 Abs 2 GmbHG nicht beschränken und würde daher, selbst wenn eine solche Vereinbarung festgestellt würde (was in casu nicht näher belegt wurde), nichts daran ändern, dass es zur „Entfernung“ iSd § 91 Abs 2 GewO erforderlich ist, dass die Bestellung der betroffenen Person zum handelsrechtlichen Geschäftsführer innerhalb der dafür gesetzten Frist widerrufen wird (oder die Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer aus anderen Gründen – zB Rücktritt des Geschäftsführers nach § 16a GmbHG – endet).

Des Weiteren brachte die GmbH vor, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, unter welchen Gesichtspunkten die Frist nach § 91 Abs 2 GewO von der Behörde zu bestimmen sei. Konkret vertrat die Revision die Meinung, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH (wobei hierzu keine näheren Angaben gemacht wurden) abweicht, weil es die Größe des Unternehmens „und die damit einhergehende Schwierigkeit, einen neuen handelsrechtlichen Geschäftsführer ausfindig zu machen“, nicht ausreichend berücksichtige.

Ob eine von der Behörde gesetzte Frist zur Entfernung der Person mit maßgeblichem Einfluss nach § 91 Abs 2 GewO als angemessen zu beurteilen ist, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist. In der Entscheidung vom 26.04.2005, 2004/03/0145, wurde eine Frist von vier Wochen als nicht zu knapp bemessen angesehen, um die Abberufung einer GmbH-Geschäftsführerin durchzuführen. Neben fehlenden Angaben zu der Rechtsprechung, von welcher das angefochtene Erkenntnis abweichen soll, zeigte die Revision auch nicht auf, dass ein Widerruf der Bestellung aus objektiven Gründen nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten möglich gewesen wäre (dies vor allem vor dem Hintergrund, dass alle Anteile an der Gesellschaft von einer Person gehalten werden und auch nicht vorgebracht wurde, dass die Person während der gesamten Frist zB nicht handlungsfähig gewesen wäre).

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