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Dokument-ID: 270373

WEKA (bli) | News | 17.12.2010

Exekution von Rechten eines Stifters

Droht ein unersetzlicher oder schwer zu ersetzender Vermögensnachteil, kann eine Exekution nach § 44 Abs 1 EO verschoben werden.

Geschäftszahl

OGH 13.10.2010, 3 Ob 139/10b

Norm

§§ 35 Abs 2 Z 1, 36, 37 PSG

Leitsatz

Quintessenz:

Bei Pfändung der dem Verpflichteten zustehenden Gesamtrechte ist trotz anberaumter Tagsatzung über den Verwertungsantrag die für eine Aufschiebung der Exekution erforderliche Gefahr eines Vermögensnachteils nicht offenkundig, wenn es an einem dem Stifter vorbehaltenes Widerrufsrecht fehlt.

OGH: Droht ein unersetzlicher oder schwer zu ersetzender Vermögensnachteil, kann eine Exekution nach § 44 Abs 1 EO verschoben werden. Ein Schaden, durch welchen zB der Verlust einer Speziessache droht, wird als unersetzlich beurteilt.

Bei der Exekution auf die Gesamtrechte des Privatstifters an der Stiftung kann nicht generell gesagt werden, die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils sei in irgendeinem Verfahrensstadium offenkundig. Dies könnte allenfalls bejaht werden, wenn im Verwertungsverfahren der Widerruf der Privatstiftung und damit die Auflösung dieses „eigentümerlosen“ Vermögens mit Rechtspersönlichkeit nahe bevorstünde. Ein solcher Widerruf führt nach § 35 Abs 2 Z 1 PSG über einstimmigen Vorstandsbeschluss oder gerichtliche Entscheidung zur Auflösung der Privatstiftung, welcher Abwicklung und Löschung der Stiftung aus dem Firmenbuch folgen. (§§ 36, 37 PSG). Demnach führt ein Widerruf der Privatstiftung zu deren endgültigem Untergang. Damit könnte ein dem Verlust einer Speziessache oder eines GmbH-Anteils durchaus vergleichbare Situation angenommen werden. Im vorliegenden Fall musste der OGH diese Frage aber nicht abschließend klären.

Ein Widerrufsrecht kann auch vom betreibenden Gläubiger nur dann ausgeübt werden, wenn sich der Stifter ein solches vorbehalten hat. Ein gesetzliches Recht zum Widerruf steht ihm ja nicht zu. Dass auch eine bloße Änderung der Stiftungsurkunde zu einem ähnlichen Nachteil des Stifters führen könnte, ist keineswegs offenkundig. Abgesehen davon, dass ein änderungsberechtigter Stifter im Fall des Obsiegens im Oppositionsprozess Änderungen ja wieder rückgängig machen könnte, zielt das Exekutionsverfahren in vorliegenden Fall vor allem auf die Erwirkung monatlicher Ausschüttungen an den Verpflichteten ab, also auf die Schaffung einer zukünftig zustehenden Geldforderung. Auf diese könnte die betreibende Partei dann im Wege der Forderungsexekution greifen. Damit liegt aber in Ansehung der Gefahr nach § 44 EO ein der Forderungsexekution vergleichbarer Fall vor, bei der die Offenkundigkeit der Gefahr verneint wird. Somit kann hier von einer solchen nicht die Rede sein.

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