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Michael Petritz - Andreas Kampitsch | News | 21.08.2014

Finanzstrafgesetznovelle 2014 bringt Verschlechterung bei Selbstanzeige

Die Gastautoren MMag. Petritz und Mag. Kampitsch beschäftigen sich in ihrem Gastbeitrag mit der Finanzstrafgesetznovelle 2014, welche rigorose Einschränkungen und Verschlechterungen bei Selbstanzeigen ab dem 1. Oktober 2014 mit sich bringt.

Die mit 1. Oktober 2014 in Kraft tretende Finanzstrafgesetznovelle 2014 schränkt die strafbefreiende Selbstanzeige stark ein. Es entfällt ab diesem Tag die Möglichkeit der Erstattung einer „wiederholten“ Selbstanzeige, welche bisher nach Meinung der Literatur grundsätzlich möglich war – wenn auch seit der Finanzstrafgesetznovelle 2010 ein Zuschlag von 25 % auf die Abgabenforderung zu zahlen war – und es werden in bestimmten Fällen Zuschläge von bis zu 30 % auf den Mehrbetrag erhoben. Nachfolgend sollen kurz die Eckpunkte der neuen Regelungen vorgestellt werden.

1. Einleitung

Die Selbstanzeige des § 29 FinStrG stellt grundsätzlich einen Anreiz zur Rückkehr zur Steuerehrlichkeit dar und dient der Erschließung verborgener Steuerquellen, wobei im Gegenzug Straffreiheit für die Anzeigenden winkt.

Die Selbstanzeigebestimmung des § 29 FinStrG geriet in den vergangenen Monaten aufgrund medialer Berichterstattung über aufsehenerregende Verfahren – vor allem in Deutschland – in den Blickpunkt der Öffentlichkeit. Die im Vergleich zur deutschen Regelung als (zu) großzügig empfundene österreichische Rechtslage kam in der Folge in die Kritik. Darüber hinaus kündigte der Finanzminister in einem Brief an die Europäische Kommission an, dass in bestimmten Fällen Zuschläge bei Selbstanzeigen geplant seien, um die von der Kommission geforderten Nachbesserungen am Budget erfüllen zu können. Unter diesen Erwägungen stehen die nachstehend vorgestellten Neuregelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige.

2. Inhalt der Neuregelungen

a. Ausschluss wiederholter Selbstanzeigen

Entgegen der bisher geltenden Rechtslage sind wiederholte Selbstanzeigen ab 1. Oktober 2014 nicht mehr strafbefreiend möglich. Unter einer wiederholten Selbstanzeige versteht man eine Selbstanzeige, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Eine bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches erstattete Selbstanzeige gilt zukünftig als Ausschlussgrund (wie etwa die Tatentdeckung).

Die Textierung der Bestimmung ähnelt der früheren Bestimmung des § 29 Abs 6 FinStrG idF vor FinStrG-Novelle 2014, womit davon auszugehen ist, dass mit „demselben Abgabenanspruch“ eine bestimmte Abgabenart (etwa KöSt) und ein Abgabenjahr (etwa 2009) gemeint sein dürfte. Wurde daher bereits einmal eine Selbstanzeige für die KöSt 2009 erstattet, ist eine wiederholte Selbstanzeige die KöSt 2009 betreffend strafbefreiend nur mehr bis 1. Oktober 2014 möglich (wobei hier der Zuschlag von 25 % anfallen würde).

Wird nach In-Kraft-Treten der Novelle eine sog wiederholte Selbstanzeige erstattet, ist diese grundsätzlich nicht mehr strafbefreiend, wird im Rahmen der Strafzumessung jedoch als Milderungsgrund zu berücksichtigen sein. Zu beachten ist des Weiteren, dass die Regelung für jede weitere Selbstanzeige gilt, es sohin nicht von Bedeutung ist, ob diese wegen eines Vorsatz- oder Fahrlässigkeitsdeliktes erstattet wird. Dies bedeutet für hinkünftig zu erstattende Selbstanzeigen, dass hier besonders viel Wert auf die umfassende Erfassung aller Unrichtigkeiten betreffend eines Abgabenanspruchs zu legen ist, um sich nicht hinsichtlich nicht aufgenommener/beachteter Unrichtigkeiten einem nicht mehr zu bereinigendem finanzstrafrechtlichem Risiko auszusetzen.

Sofern in der Vergangenheit bereits eine Selbstanzeige erstattet wurde und zwischenzeitlich bekannt ist, dass diese nicht vollständig war, muss die weitere Selbstanzeige vor 1. Oktober 2014 erstattet werden, um noch in den Genuss der Straffreiheit zu gelangen, auch wenn dies mit der Erhöhung um 25 % verbunden ist.

b. Abgabenerhöhung bei Selbstanzeigen „anlässlich“ einer Außenprüfung

Wird eine Selbstanzeige nach 1. Oktober 2014 anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehen nur ein, wenn eine Abgabenerhöhung iHv 5 % entrichtet wird. Übersteigt der sich aus der Selbstanzeige ergebende Mehrbetrag EUR 33.000, beträgt die Abgabenerhöhung 15 %, übersteigt der Mehrbetrag EUR 100.000 oder EUR 250.000, beträgt diese 20 % bzw 30 %.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen zu erstattende Selbstanzeigen bei vorsätzlichen Finanzvergehen auch weiterhin vor Beginn der Amtshandlung erstattet werden müssen; ab Beginn einer solchen Selbstanzeigen bei vorsätzlichen Finanzvergehen daher wie bisher ausgeschlossen sind.

Die neue Bestimmung gilt – wie ausgeführt – nur hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen und nicht für „lediglich“ fahrlässig begangene Finanzvergehen. Für den Fall einer solchen Selbstanzeige ist daher zukünftig vermehrt Augenmerk auf eine entsprechende Formulierung in der Selbstanzeige zu legen, um einen allfälligen Strafzuschlag nach Möglichkeit zu vermeiden.

Der Finanzminister erwartet sich insb aus dieser Neuregelung einen budgetwirksamen Einmaleffekt, da erwartbarerweise Abgabepflichtige nicht bis zur nächsten Außenprüfung zuwarten, um eine Selbstanzeige zu erstatten, um die Abgabenerhöhung zu vermeiden.

3. Zusammenfassung

Die im Nationalrat beschlossenen und mit 1. Oktober 2014 in Kraft tretenden Änderungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige im FinStrG bedeuten rigorose Einschränkungen und Verschlechterungen in diesem Rechtsgebiet. Sofern derzeit bereits Unrichtigkeiten in der Abgabengebarung bekannt sind, empfiehlt es sich, eine Selbstanzeige vor diesem Datum in Betracht zu ziehen, um entweder (sollte bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs eine Selbstanzeige erstattet worden sein) noch in den Genuss einer strafbefreienden Wirkung zu gelangen, andererseits um sich eine allfällig vorzuschreibende Abgabenerhöhung aufgrund der Erstattung einer Selbstanzeige anlässlich einer Außenprüfung zu ersparen.

Es sollte jedoch großes Augenmerk auf die vollständige Erfassung aller relevanten Fakten gelegt werden, um ein finanzstrafrechtliches Risiko für nicht aufgenommene Unrichtigkeiten in Zukunft zu vermeiden.

Autoren

MMag. Michael Petritz

MMag. Michael Petritz ist als Steuerberater bei der KPMG Austria Gruppe in Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind das Unternehmenssteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Estate Planning sowie Gebühren- und Verkehrsteuern. Weiters ist er Univ.-Lektor an der WU-Wien. Als Autor schreibt er für Gesellschaftsrecht Online sowie das Werk „Übertragung von Unternehmen“.

www.kpmg.at

Mag. Andreas Kampitsch

Mag. Andreas Kampitsch, LL.M. ist als Berufsanwärter bei der KPMG Alpen-Treuhand AG in Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen Konzernsteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Estate Planning und die Besteuerung von Kapitalvermögen.