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WEKA (red) | News | 17.02.2017

Firmenbildung von Rechtsanwaltskanzleien

Der OGH führt in einer aktuellen Entscheidung aus, dass die Firma einer Rechtsanwaltskanzlei auch weiterhin keine über den verpflichtenden Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft hinausgehende Sachbestandteile zu enthalten hat.

Anfang 2016 wies die Rechtsanwaltskammer Wien den Antrag auf Umfirmierung einer Rechtsanwaltskanzlei auf „GEISTWERT K***** Rechtsanwälte OG“ ab. Als Begründung führte die Kammer aus, nach § 1b Abs 1 RAO dürfe die Firma oder Bezeichnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft nur die Namen einer oder mehrere Personen und als Sachbestandteil den Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft enthalten. „GEISTWERT“ sei weder Name noch Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

Dieser Ansicht der Kammer schloss sich der OGH (7. Dezember 2016, 19 Ob 1/16k) an.

Die Berufungswerber hatten gegen die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer ins Treffen geführt, dass die bisherige Rechtsprechung (welche zB „argelaw“ oder „Eversheds“ als Firmenbestandteil abgewiesen hatte) überholt sei, weil die RAO lex specialis zum firmenliberalisierenden UGB sei, aber keine speziellen Regelungen hinsichtlich Fantasie-Firmenbestandteilen enthalte. § 1b Abs 1 RAO sei, so die Berufungswerber, nur auf die Namens- und Sach-, nicht aber auf die Fantasiebestandteile des Firmenwortlauts anzuwenden. Aus den Materialien zum UGB, welches nach der RAO erlassen wurde, ergäbe sich die generelle Zulässigkeit von Namens-, Sach- und Fantasiefirmen auch für Rechtsanwaltsgesellschaften.

Weiterhin keine Fantasiebezeichnungen für Rechtsanwaltsfirmen

Der OGH folgte der Auffassung der Berufungswerber nicht:

Einerseits konnten schon vor Inkrafttreten des UGB Fantasiebezeichnungen Bestandteile der Firma eines Kaufmanns sein. Die Firmenliberalisierung im Zuge des HaRÄG beendete vor allem den Zwang, Unternehmensgegenstand oder Namen eines Gesellschafters in die Firma aufzunehmen und führte zu einer rechtsformunabhängigen Vereinheitlichung der Firmenbildungskriterien.

Andererseits ist den Materialien zum HaRÄG laut OGH kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Firmenbildungsvorschriften für Rechtsanwaltsgesellschaften habe ändern wollen. Im Gegenteil wäre § 1b RAO nach Erlassung des HaRÄG nochmals novelliert worden ohne eine Liberalisierung dieser Norm durchzuführen.

Kurz geht der OGH auch auf das Argument der Berufungswerber ein, dass in der Praxis der Rechtsanwaltskammern wiederholt die Aufnahme von Abkürzungen als Firmenbestandteil zugelassen wurde: Aus dieser Praxis können keine Schlüsse auf den vorliegenden Fall gezogen werden, da „GEISTWERT“ erkennbar über eine bloße Abkürzung hinausgeht.

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