Dokument-ID: 948361

WEKA (ato) | News | 25.08.2017

Firmenbucheintragung des Vermögensübergangs nach § 142 UGB

Ist die Vermögensübernahme nach § 142 UGB sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch beim übernehmenden Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und gleichzeitig einzutragen?

Geschäftszahl

OGH 19. April 2017, 6 Ob 25/17w

Norm

§ 142 UGB

Leitsatz

Quintessenz:

Die Vermögensübernahme nach § 142 UGB ist sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch beim übernehmenden Gesellschafter zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und gleichzeitig einzutragen, sofern dieser Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen oder im Zuge der Vermögensübernahme einzutragen ist. Eine gesonderte Anmeldung bzw Eintragung einer damit allfällig verbundenen (Teil-)Betriebsübertragung bleibt in diesem Falle aus.

OGH: Die gegenständliche GmbH war unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co KG, als Kommanditistin haftete eine Privatstiftung. Der Geschäftsführer der GmbH und die Vorstandsmitglieder der Stiftung haben am 28. Jänner 2016 die Eintragung der Auflösung und Löschung der KG beantragt. Sogleich wurde auch der Kommanditanteil der Stiftung an die GmbH übertragen, wodurch es zur Vereinigung sämtlicher Geschäftsanteile an der KG in der GmbH kam. In der Folge trug das Erstgericht bei der KG die Vermögensübernahme gem § 142 UGB durch die GmbH sowie die Auflösung und Löschung der KG in das Firmenbuch ein und forderte den Geschäftsführer der GmbH gleichzeitig auf, zu veranlassen, dass die Vermögensübernahme gem § 142 UGB auch bei dieser eingetragen werde. Dieser Aufforderung kam er trotz angedrohter Zwangsstrafe nicht nach. Seiner Ansicht nach hat sich die Lehre eindeutig dahingehend geäußert, dass für den Vermögensübergang nach § 142 UGB keine Anmelde- und Eintragungsverpflichtung beim übernehmenden Rechtsträger bestehe.

Das Rekursgericht führte aus, dass mit der Einbringung sämtlicher Kommanditanteile einer GmbH & Co KG in die Komplementär-GmbH gem § 142 Abs 1 UGB Gesamtrechtsnachfolge eintrete. Nach jüngerer herrschender Meinung können sich die Eintragungsfähigkeit und damit auch die Anmeldepflicht nicht bloß aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung, sondern auch aus Analogie oder richterlicher Rechtsfortbildung ergeben. Die Anmeldepflicht könne auch in diesen Fällen mit Zwangsstrafen nach § 24 FBG erzwungen werden. Weil auf diese Weise abgeleitete Eintragungstatbestände zu einer negativen Publizitätswirkung oder konstitutiver Wirkung der Eintragung führen könnten, sei bei ihrer Ermittlung Zurückhaltung geboten und ein unabwendbares Informationsinteresse des Publikums erforderlich.

Gesetzlich sei die Eintragung des Vermögensübergangs nach § 142 UGB weder für den übernehmenden Rechtsträger noch für die (übertragende) beendete und daher zu löschende eingetragene Personengesellschaft ausdrücklich geregelt. Nach Ansicht des Rekursgerichts war im Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung jedoch eine planwidrige Lücke zu sehen. Zum einen werde nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung und ständiger „zu billigender“ Praxis der Firmenbuchgerichte der Tatbestand des § 142 UGB im Firmenbuch als „Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB“, und zwar sowohl beim übertragenden als auch beim übernehmenden Rechtsträger, eingetragen. Zum anderen sehe der Gesetzgeber in sämtlichen anderen Fällen der Gesamtrechtsnachfolge eine Firmenbucheintragung sowohl beim übernehmenden als auch beim übertragenden Rechtsträger vor. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei im Falle der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund der umfassenden Rechte- bzw Pflichtenübertragung uno actu höher als bei der Einzelrechtsnachfolge zu bewerten und auch bei der Gesamtrechtsnachfolge nach § 142 UGB gegeben.

Diesen Ausführungen schloss sich der OGH an und ergänzte zusätzlich, dass die Eintragung der Vermögensübernahme nach § 142 UGB beim übernehmenden Gesellschafter dann nicht in Betracht kommt, wenn dieser als Nachfolgerechtsträger im Firmenbuch nicht eingetragen ist und im Zuge der Vermögensübernahme auch nicht eingetragen wird, weil ihn keine Eintragungspflicht trifft, was ua bei Einzelunternehmern nach § 4 Abs 2 oder 3 UGB oder bei solchen, die nicht zur Rechnungslegung nach § 189 UGB verpflichtet sind, der Fall ist. Wie vom Rekursgericht dargelegt, entspricht die Verpflichtung zur Anmeldung und zur Eintragung der Vermögensübernahme nach § 142 UGB auch beim übernehmenden Rechtsträger langjähriger, bis vor Kurzem unbestrittener Praxis der Firmenbuchgerichte, was ebenfalls aus der Entscheidung des OGH 6 Ob 8/00w hervorgeht, in welcher diese Frage gar nicht erörtert wurde, weil der OGH die Eintragungspflicht als selbstverständlich voraussetzte. Auch die Glossatoren der Entscheidung gingen auf diese Frage mit keinem Wort ein.

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