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Lukas Schenk - Florian Linder | News | 17.08.2015

Follow up GesbR-Reform: Zwingendes Kündigungsrecht bei Syndikatsverträgen?

Die Gastautoren Dr. Lukas Schenk und Dr. Florian Linder beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit den geänderten Kündigungsbestimmungen durch die GesbR-Reform und gehen der Frage nach, ob nun für Syndikatsverträge ein zwingendes Kündiungsrecht besteht.

Die wesentlichen Neuerungen der GesbR-Reform wurden bereits im Newsletter 12/2014 dargestellt. Ein für die Praxis wesentlicher Aspekt der Novelle ist die Übernahme der Kündigungsbestimmung des § 132 UGB für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in § 1209 ABGB.

Rechtslage vor der GesbR-Reform

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH sind auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Syndikatsverträge in ihrer üblichen Ausprägung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren (OGH 7 Ob 59/03g, 6 Ob 80/11z). Wird die Dauer nicht bereits im Syndikatsvertrag geregelt, ist die Kündigung nach der bisherigen Rechtslage (§ 1212 ABGB alte Fassung) ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist „nach Willkür“ möglich mit der Einschränkung, dass die Kündigung nicht mit Arglist oder zur Unzeit erfolgen darf. In den zitierten Entscheidungen hat der OGH aber ausgeführt, dass sich ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts aus dem Gesellschaftszweck oder den sonstigen zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen ergeben kann, wenn daraus hervorgeht, dass die Parteien eine längerfristige Bindung eingehen wollten. Im Rahmen eines solchen zeitlichen Ausschlusses sei nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zulässig.

Neuregelung durch die GesbR-Reform

Die Neuregelung des § 1209 Abs 1 ABGB sieht nunmehr für auf unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaften die Kündigung für den Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vor. Gemäß § 1209 Abs 2 ABGB ist eine Vereinbarung, durch die das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird, nichtig.

Aufgrund der Qualifikation als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt diese Bestimmung für auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Syndikatsverträge und zwar ab 1.7.2016 auch auf solche, die vor dem 1.1.2015 abgeschlossen wurden (vgl. die Übergangsbestimmung in § 1503 Abs 5 Z 2 ABGB). Jeder Gesellschafter hat jedoch die Möglichkeit die Anwendung der „alten Rechtslage“ (also einschließlich der Kündigungsbestimmungen in § 1212 ABGB „alte Fassung“,) bis zum 31. 12. 2021 zu prolongieren, in dem er dies bis spätestens 30.6.2016 gegenüber den übrigen Gesellschaftern erklärt.

Als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gelten auch Syndikatsverträge, die auf die Dauer des Bestands der Hauptgesellschaft eingegangen wurden, wenn diese nicht befristet ist (Artmann, RdW 2015/371).

Überlegungen zur Kündigungsmöglichkeit

Es stellt sich die Frage, ob unbefristete Syndikatsverträge (solche die vor dem 1.1.2015 abgeschlossen wurden) nach dem 30.6.2016 bzw nach dem 31.12.2021) jedenfalls unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine gekündigt werden können. Gleichermaßen stellt sich die Frage der Wirksamkeit der Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten.

Zur Parallelbestimmung des § 132 UGB bzw dessen Vorgängerbestimmung in Artikel 7 Nr 14 EVHGB wurde die Auffassung vertreten, dass eine zeitliche Beschränkung des (ordentlichen) Kündigungsrechts zulässig sei (OGH 13.11.1985, 1 Ob 629/85).

In den eingangs zitierten Entscheidungen hat der OGH für die Dauer eines Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts auf den aus dem Gesellschaftszweck oder den sonst ersichtlichen Parteiwillen, eine längerfristige Verbindung eingehen zu wollen, abgestellt.

In einer Entscheidung vom 07.11.1985 (7 Ob 637/85) stellt der OGH auf den Schutz gegen unüberschaubare Bindungen ab, die dann vorliegen, wenn die vereinbarte Vertragsdauer derart unvernünftig lange ist, dass sie in eine Planung nach menschlichem Ermessen überhaupt nicht einbezogen werden können. Beim Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts (iS einer Mindestvertragslaufzeit) bei einer Publikums-GmbH & Co KG unter Verwendung eines Treuhandmodells wurde eine 10 jährige Bindung als zulässig erachtet (OGH 29.06.2009, 9 Ob 68/08b).

Im Lichte des § 1209 Abs 2 ABGB (nach der GesbR-Reform) könnte auch die Verpflichtung zur gleichzeitigen Kündigung der Hauptgesellschaft (wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist) verbunden mit einer Abtretungsverpflichtung hinsichtlich der Geschäftsanteile (Austrittkündigung) als unzulässige Einschränkung des Kündigungsrechts gesehen werden. Die Kündigung verbunden mit einer Übertragungsverpflichtung wurde in der Literatur (vor allem bei vollem Wertausgleich) für zulässig erachtet (Kalss/Probst, GesRz 2015, 159 f).

Konsequenzen für die Praxis

Angesichts der verbleibenden Rechtsunsicherheit ist für alle vor dem 1.1.2015 geschlossenen Syndikatsverträge die Möglichkeit zum Opting out bis zum 31.12.2021 zu überlegen. Von dieser Möglichkeit müsste bis zum Ablauf des 30.6.2016 Gebrauch gemacht werden.

Autoren

Dr. Lukas Schenk:

Dr. Lukas Schenk ist Partner bei Viehböck Breiter Schenk & Nau Rechtsanwälte, Wien/Mödling. Er war als Universitätsassistent am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien sowie bei der Europäischen Kommission in Brüssel tätig. Dr. Lukas Schenk ist ständiger Vortragender an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Umstrukturierungen-Umgründungen, Gesellschaftsrecht einschließlich Gesellschafterkonflikt und Geschäftsführerberatung, Gewerberecht sowie Arbeitsrecht.

Lukas.schenk@vbsn.at

MMag. Dr. Florian Linder:

MMag. Dr. Florian Linder ist Partner bei Viehböck Breiter Schenk & Nau Rechtsanwälte, Wien/Mödling. Er war Universitätsassistent am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien und ist ständiges Redaktionsmitglied der Zeitschrift für Finanzmarktrecht. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Gesellschafts- und Unternehmensrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht und Liegenschafts-, Miet- und Wohnrecht.

Florian.linder@vbsn.at

Link zur Kanzlei:

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