© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 528922

Iman Torabia | News | 28.01.2013

Fordert eine Einbringung den rechtlichen Bestand der übernehmenden Körperschaft zum Einbringungsstichtag?

Der rechtliche Bestand bzw die Errichtung der übernehmenden Körperschaft zum Einbringungsstichtag ist für die Wirksamkeit der Einbringung im Sinne des § 12 UmgrStG und für die steuerliche Rückwirkung der Einbringung nicht erforderlich.

Geschäftszahl

VwGH vom 18.10.2012, 2012/15/0114

Norm

§§ 12 ff UmgrStG

Leitsatz

Quintessenz:

Der rechtliche Bestand bzw die Errichtung der übernehmenden Körperschaft zum Einbringungsstichtag ist für die Wirksamkeit der Einbringung im Sinne des § 12 UmgrStG und für die steuerliche Rückwirkung der Einbringung nicht erforderlich.

VwGH: Eine Einbringung im Sinne des § 12 UmgrStG liegt vor, wenn Vermögen auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) und einer Einbringungsbilanz nach Maßgabe des § 19 UmgrStG einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird. Erforderlich ist hierbei, dass das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert besitzt.

Der Einbringungsstichtag bezeichnet jenen Tag, zu dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft übergehen soll. (§ 13 Abs 1 UmgrStG)

§ 14 Abs 2 UmgrStG sieht insofern eine steuerliche Fiktion vor, als die Einkünfte des Einbringenden hinsichtlich des einzubringenden Vermögens so zu ermitteln sind, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Einbringungsstichtages erfolgt wäre.

Auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UmgrStG (266 BlgNR 18. GP, 24) ist deutlich zu entnehmen, dass ein „Bestehen“ der übernehmende Körperschaft am Einbringungsstichtag nicht erforderlich ist. Mit „Bestehen“ der übernehmenden Körperschaft ist die Eintragung der Körperschaft im Firmenbuch gemeint. Das bedeutet nichts anderes, als dass die übernehmende Körperschaft zum Zeitpunkt des Einbringungsstichtages nicht im Firmenbuch eingetragen sein muss. Im Bezug auf die in § 18 Abs 3 UmgrStG angeführten Ausnahmen von der Rückwirkung wird des Weiteren erläutert, dass die rückwirkende Zurechnung des Vermögens zur „bestehenden oder zum Einbringungsstichtag unter Umständen noch nicht bestehenden übernehmenden Körperschaft“ nicht dazu führen solle, dass bestimmte - näher genannte - vertragliche Leistungsbeziehungen für Zeiträume vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages steuerwirksam sind.

Ferner muss die übernehmende Körperschaft auch nicht zum Einbringungsstichtag - durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages - „errichtet“ bzw als Vorgesellschaft existent sein.

Zu beachten ist in diesem Kontext zwar, dass die Einbringung iSd UmgrStG voraussetzt, dass das Vermögen (welches am Einbringungsstichtag - abgesehen vom Falle eines Erwerbs im Erbwege gemäß § 13 Abs 2 UmgrStG - dem Einbringenden zuzurechnen war) „tatsächlich“ einer übernehmenden Körperschaft übertragen wird (§ 12 Abs 1 UmgrStG). Im Allgemeinen sind also die Vermögensgegenstände im Wege der Einzelrechtsnachfolge an die übernehmende Körperschaft zu übertragen, was deren Bestehen voraussetzt. Dieser zivilrechtliche Vermögensübergang erfolgt zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung. Allerdings sieht § 13 Abs 1 UmgrStG lediglich vor, dass das Vermögen „mit steuerlicher Wirkung“ am Einbringungsstichtag übergehen „soll". Die Einkünfte des Einbringenden sind so zu ermitteln, „als ob“ der Vermögensübergang mit Ablauf des Einbringungsstichtages erfolgt wäre. Es handelt sich hierbei also jeweils - arg. „als ob“ - um Fiktionen des Steuerrechtes. Auch im Rahmen der Fiktionen des Steuerrechtes ist es folglich nicht erforderlich, dass die übernehmende Körperschaft zum Einbringungsstichtag bereits bestanden hat oder auch nur errichtet war.

Sämtliche Leitsätze zu aktuellen OGH- und VwGH-Entscheidungen sowie Entscheidungen im Volltext rund um das Thema Gesellschaftsrecht finden Sie auf www.weka.at/gesellschaftsrecht/Judikatur.