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Dokument-ID: 761341

WEKA (mwo) | News | 17.06.2015

Forderung am Verrechnungskonto als verdeckte Ausschüttung?

Eine im Verrechnungskonto ausgewiesene Forderung der GmbH gegenüber dem Gesellschafter ist als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren, wenn die Rückzahlung des Betrags von Vornherein nicht gewollt bzw wegen Uneinbringlichkeit nicht zu erwarten ist.

Geschäftszahl

VwGH 26.02.2015, 2012/15/0177

Norm

§ 5 EStG

Leitsatz

Quintessenz:

Eine im Verrechnungskonto ausgewiesene Forderung einer GmbH gegenüber einem ihrer Gesellschafter ist als verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren, wenn die Rückzahlung des Betrages von Vornherein nicht gewollt bzw wegen Uneinbringlichkeit von Vornherein nicht zu erwarten ist. Die fehlende Fremdüblichkeit bei den Modalitäten der Darlehensgewährung ist in diesem Zusammenhang nur relevant, sofern diese Umstände auf eine fehlende Ernsthaftigkeit der Rückzahlungsabsicht schließen lassen.

VwGH: Im vorliegenden Fall wies das Verrechnungskonto eines beteiligten Gesellschafters Verbindlichkeiten gegenüber der beschwerdeführenden GmbH auf, was auf Entnahmen des Gesellschafters für seine private Lebensführung zurückzuführen war.

Das Finanzamt und der unabhängige Finanzsenat werteten diese Entnahmen bzw Auszahlungen als verdeckte Ausschüttungen und begründeten dies im Wesentlichen damit, dass es bei der Darlehensvereinbarung an konkreten Bestimmungen und Fristen im Hinblick auf die regelmäßige und vollständige Darlehensrückzahlung sowie in Bezug auf Zinszahlungen mangele. Zudem sei es nicht fremdüblich, dass ein Pfandrecht, das ehemals als Sicherheit für ein Darlehen begründet wurde, als Sicherheit für den Kontokorrentkredit des Gesellschafters verwendet werde.

Entgegen dieser Ansicht hält der VwGH fest, dass das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung davon abhängt, ob eine Rückzahlung von Vornherein nicht gewollt ist bzw die Forderung von Vornherein wegen Uneinbringlichkeit nicht durchsetzbar ist. Die von den Vorinstanzen vorgebrachte Fremdunüblichkeit aufgrund fehlender Vereinbarungen zu Darlehensrückzahlung, Zinsfälligkeiten und Sicherheiten kann zwar in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen, allerdings nur, wenn diese wiederum auf die fehlende Ernsthaftigkeit einer Rückzahlungsabsicht schließen lässt. Letzteres zeigt der angefochtene Bescheid laut VwGH jedoch nicht schlüssig auf und wurde ebenso wenig in der Stellungnahme zur Berufung der Beschwerdeführerin infrage gestellt.

Insbesondere die von der belangten Behörde behauptete fehlende Ernsthaftigkeit aufgrund des Fehlens von Sicherheiten konnte schon deswegen nicht ins Treffen geführt werden, weil seitens der Betriebsprüfung keine Bonitätsprüfung des Gesellschafters vorgenommen wurde.

Im Ergebnis war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts vom VwGH aufzuheben.

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