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WEKA (wed) | News | 14.03.2014

Formzwang für eine auflösende Bedingung bei der Nachstiftung von GmbH-Geschäftsanteilen

Kommt es bei einer Nachstiftung zur Widmung von Geschäftsanteilen einer GmbH, ist die Notariatsaktsform gemäß § 76 GmbHG einzuhalten.

Geschäftszahl

OGH 04.11.2013, 10 Ob 22/13b

Norm

§ 948 ABGB, § 76 Abs 2 GmbHG

Leitsatz

Quintessenz:

Kommt es bei einer Nachstiftung zur Widmung von Geschäftsanteilen einer GmbH, ist die Notariatsaktsform gemäß § 76 GmbHG einzuhalten. Dieses Formgebot ist wohl auch auf eine auflösende Bedingung anzuwenden, welche im Zusammenhang mit der Nachstiftung vereinbart wurde, da es sich hierbei nicht um eine bloße Nebenabrede handelt.

OGH: Nachstiftungen, also nachträgliche Vermögenswidmungen des Stifters außerhalb von Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunde, sind eine Form der Zustiftung, welche der Annahme durch die Stiftung bedarf. Somit stellt sich die (echte) Nachstiftung als zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen Stifter und existierender Privatstiftung dar.

Der Stifter erhält in diesem Zusammenhang keine Gegenleistung von der Stiftung, dh der Vermögenszuwendung durch die Nachstiftung liegt grundsätzlich ein altruistisches Element zugrunde. Dieses altruistische Element kann aber dann fehlen, wenn sich der Stifter weitgehende Einwirkungsmöglichkeiten, zB das Widerrufsrecht, vorbehalten hat.

Ist die Nachstiftung als zivilrechtliche Schenkung iSd § 938 ABGB zu qualifizieren, kommen die schenkungsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung. Der Geschenkgeber kann sich im konkreten Fall auch von einer Privatstiftung eine „gewisse Dankbarkeit“ erwarten. Daher ist § 948 ABGB über den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks auf (echte) Nachstiftungen anwendbar.

Neben § 948 ABGB können darüber hinaus auch ein freier Widerruf oder auflösende Bedingung (zb dass intakte Familienverhältnisse aufrecht bleiben) vereinbart werden.

Für die Auslegung von Verträgen über eine Nachstiftung sind die §§ 914 ff ABGB heranzuziehen und auch die Parteiabsicht zu würdigen. Von der Rechtsordnung normierte Formvorschriften bleiben jedenfalls beachtlich.

Bei der Widmung von Geschäftsanteilen an einer GmbH an die Privatstiftung ist gemäß § 76 Abs 2 GmbHG die Notariatsaktsform einzuhalten. Ob eine im Zuge dessen vereinbarte auflösende Bedingung ebenfalls dem Formgebot des § 76 GmbHG entsprechen muss, ließ der OGH leider unbeantwortet. Das Erst- und Berufungsgericht sprachen sich jedenfalls für die Einhaltung des Formgebots aus, da die auflösende Bedingung unmittelbar die Wirksamkeit des Vertrags betreffe und somit im Hinblick auf § 76 Abs 2 GmbHG keine nicht dem Formzwang unterliegende Nebenabrede darstellt.

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