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WEKA (atr) | News | 01.03.2012

Gemischte Schenkung einer Liegenschaft an Privatstiftung

Laut UFS ist bei einer „gemischten Schenkung“ an eine Privatstiftung von einem Kauf und einer Schenkung auszugehen. Übersteigt der Kaufpreis den steuerlichen Wert, liegt ein voll entgeltliches Rechtsgeschäft vor, § 1 Abs 1 StiftEG wird nicht erfüllt.

Eine Stifterin verkaufte ihrer im November 2009 errichteten Privatstiftung im Dezember 2009 eine Liegenschaft (Verkehrswert laut Gutachten rund EUR 10,59 Millionen, Einheitswert EUR 397.000,-) um EUR 1,44 Millionen. In der Folge waren Finanzamt und Stifterin unterschiedlicher Auffassung dahingehend, ob dieses Rechtsgeschäft der Stiftungseingangssteuer unterliege oder der Grunderwerbssteuer.

Der UFS führt zu diesem Thema aus, dass die Stiftungseingangssteuer systematisch an das aufgehobene Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) anknüpft. Nach § 1 Abs 1 StiftEG unterliegen dieser Steuer unentgeltliche Zuwendungen an eine Privatstiftung oder vergleichbare Vermögensmassen.

„Überwiegensregel“ der Stiftungseingangssteuerrichtlinie bei Verkehrssteuern „systemwidrig“

Das Finanzamt ging aufgrund des krassen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung bzw weil der Kaufpreis weniger als die Hälfte des Verkehrswertes der Liegenschaft ausgemacht hatte, von einer gemischten Schenkung aus. Der Stiftungseingangssteuerrichtlinie des BMF zufolge liegt, wenn bei gemischten Rechtsgeschäften die vereinbarte Gegenleistung 50 % des gemeinen Werts der Leistung unterschreitet, ein voll unentgeltliches (und somit dem StiftEG unterliegendes) Rechtsgeschäft vor, die Gegenleistung sei nicht zu berücksichtigen („Überwiegensregel“).

Der UFS ist nicht an Erlässe und Richtlinien des BMF gebunden. Für ihn ist die in der StiftEG-Richtlinie propagierte „Überwiegensregel“ allerdings als im Bereich der Verkehrssteuern und insbesondere im Bereich des ErbStG „jedenfalls bei den gemischten Rechtsgeschäften [als] nicht existent und daher als systemwidrig“ zu betrachten. Vor allem im Bereich des StiftEG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl I 52/2009 sei dieses Vorgehen nicht ableitbar. (Anzuwenden ist diese Fassung auf Zuwendungen an Privatstiftungen bis 31.12.2011).

Vorgehensweise im Bereich StiftEG bei gemischten Schenkungen bis 31.12.2011

In der anzuwendenden Systematik des ErbStG lag eine „gemischte Schenkung“ bestehend aus Kauf und Schenkung vor, wenn eine Sache teils entgeltlich, teils unentgeltlich übertragen wird und zwischen Leistung und Gegenleistung ein offenbares Missverhältnis besteht. Um festzustellen, ob und in welchem Ausmaß ein „offenbares Missverhältnis“ besteht, wurden die objektiven Verkehrswerte bzw gemeinen Werte der Leistungen verglichen. Für die darauf folgende Schenkungssteuerbemessung war hingegen der steuerliche Wert und damit der dreifache Einheitswert des Grundstückes maßgebend.

Bei der gemischten Schenkung eines Grundstückes unterlag laut UFS der entgeltliche Teil (Kauf) der Grunderwerbssteuer und war insoweit, als der steuerliche Wert der Grundstücke (dreifacher Einheitswert) den Wert der Gegenleistung übersteigt, von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, dh unterlag hinsichtlich des die Gegenleistung übersteigenden Wertes der Schenkungssteuer (siehe § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG aF). Überstieg dagegen die Höhe der Gegenleistung (Kaufpreis) die Höhe des Wertes (dreifachen Einheitswertes) der Liegenschaft, so muss die Übertragung der Liegenschaft als rein entgeltlicher und damit (allein) der Grunderwerbsteuer zu unterstellender Erwerb angesehen werden.

Im vorliegenden Fall ergibt sich zunächst anhand der Gegenüberstellung der gemeinen Werte von Leistung (Verkehrswert der Liegenschaft, rund 10,59 Millionen Euro) und Gegenleistung (Kaufpreis, rund 1,44 Millionen Euro) ein so starkes Missverhältnis, sodass ohne Zweifel von einer gemischten Schenkung auszugehen ist.

In der Folge ist im Rahmen der Stiftungseingangsbesteuerung der steuerliche Wert der Liegenschaft, der dreifache Einheitswert von EUR 1,191.300, heranzuziehen und der vereinbarten Gegenleistung von EUR 1,440.000 gegenüberzustellen. Somit übersteigt die Gegenleistung den steuerlichen Wert der Liegenschaft. Daher ist steuerlich betrachtet von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen.

Da dem StiftEG aber nur unentgeltliche Zuwendungen unterliegen, ist eine gemischte Liegenschaftsschenkung mit diesen Verhältnissen zwischen Kaufpreis und steuerlichem Wert der Liegenschaft (dreifachen Einheitswert) grunderwerbssteuerpflichtig, zu bemessen vom Wert der Gegenleistung. Die in § 3 Abs 1 Z 8 GrEStG vorgesehene Befreiung für dem StiftEG unterliegende Rechtsgeschäfte kann nicht greifen.

Quelle: Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) UFSW, GZ RV/1557-W/10 vom 25.01.2012

Neue Regelung seit BBG 2012

Mit dem Bugdetbegleitgesetz 2012 wurde die Versteuerung von Grundstücken als Zuwendung an Stiftungen neu geregelt: Für Erwerbsvorgänge, deren Steuerschuld nach dem 31.12.2011 entsteht oder entstünde ist nun § 7 GrEStG ausschlaggebend (insgesamt 6 %-iger Steuersatz, wenn eine Stiftung ein Grundstück erwirbt und der Wert der Gegenleistung geringer ist als der halbe gemeine Wert des Grundstückes).

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