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WEKA (mwo) | News | 05.08.2015

Gerichtsgebühren für Antrag auf Bestellung eines Restvermögensprüfers iSd § 3 Abs 4 SpaltG

Die Bestellung eines Restvermögensprüfers nach § 3 Abs 4 SpaltG unterliegt der Gerichtsgebühr nach TP 10 I lit b Z 11 GGG. Eine Vorschreibung nach TP 12 lit j GGG kommt nicht in Betracht.

Geschäftszahl

VwGH 26. Februar 2015, 2013/16/022

Norm

TP 12 lit j GGG; TP 10I lit b Z 11 GGG; § 3 Abs 4 SpaltG; § 22 Abs 2 Z 3 lit b RPflG; § 120 Abs 1 Z 4 JN

Leitsatz

Quintessenz:

Die Bestellung eines Restvermögensprüfers nach § 3 Abs 4 SpaltG unterliegt der Gerichtsgebühr nach TP 10I lit b Z 11 GGG, und zwar für den Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts iSd Anmerkung 1 zu TP 10 GGG. Eine Vorschreibung nach der Bestimmung der TP 12 lit j GGG, die einen Auffangtatbestand für sonstige Anträge im Außerstreitverfahren darstellt, kommt nicht in Betracht.

VwGH: Für die Eintragung einer Spaltung ins Firmenbuch fällt gemäß TP 10I lit b Z 11 GGG eine Eintragungsgebühr an.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin nach der Entrichtung der erwähnten Eintragungsgebühr infolge eines Antrags auf Bestellung eines Restvermögensprüfers iSd § 3 Abs 4 SpaltG weiters eine Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit j GGG und eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs 1 GEG von der vorgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin einen Berichtigungsantrag, dem von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge gegeben wurde. In ihrer Beschwerde macht sie im Wesentlichen geltend, es seien mit Entrichtung der Eintragungsgebühr sämtliche im Zuge der Spaltung erforderlichen Eintragungen abgegolten.

Im Hinblick auf die vorzuschreibenden Gebühren in diesem Fall weist der VwGH auf folgende Gesetzesbestimmungen hin:

Laut Anmerkung 1 zu TP 10 GGG, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBL II Nr 242/2011, fällt eine Eintragungsgebühr nach TP 10 lit a für Anträge auf Eintragung in das Firmenbuch, sonstige verfahrenseinleitende Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts, Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 sowie für Rechtsmittel in Firmenbuchsachen an.

TP 12 lit j GGG ordnet hingegen eine Pauschalgebühr für sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren (ausgenommen Verfahren nach dem UbG, HeimAufG sowie Pflegschaftsverfahren) an und ist daher als ein Auffangtatbestand anzusehen.

Gemäß § 3 Abs 4 SpaltG ist der Hergang der Gründung einer neuen Gesellschaft einer Prüfung zu unterziehen; ebenso ist hat eine Prüfung, ob der tatsächliche Wert des verbliebenen Nettoaktivvermögens der übertragenden Gesellschaft wenigstens der Höhe ihres Nennkapitals zuzüglich gebundener Rücklagen nach Durchführung der Spaltung entspricht (dh eine Restvermögensprüfung) zu erfolgen. Dabei sind die Bestimmungen des AktG (hier insbesondere § 25 Abs 3 AktG) über die Gründungsprüfung sinngemäß anzuwenden.

Dem § 120 Abs 1 Z 4 JN ist zu entnehmen, dass Gerichtshöfe erster Instanz in ihrer Funktion als Firmenbuchgericht für die nach dem SpaltG vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten sind.

Letztlich sind auch Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes relevant, wonach der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte umfasst (§ 22 Abs 1 RPflG) und konkret die gerichtliche Bestellung und Abberufung von – unter anderem – Gründungs-, Stiftungs-, Sonder- oder Abschlussprüfern, wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft, den Richtern vorbehalten ist (§ 22 Abs 2 Z 3 lit b RPflG).

Aus einer Gesamtbetrachtung der zitierten Bestimmungen ist abzuleiten, dass dem Firmenbuchgericht nicht bloß die Registerführung über einzutragende Tatsachen iSd § 1 Abs 2 FBG obliegt,sondern dass es darüber hinaus für weitere gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten zuständig ist. Dazu zählt unter anderem auch die Bestellung von Prüfern (vgl das Erkenntnis vom 20. Februar 2003, 2002/16/0211).

Dies hat gebührenrechtlich zur Folge, dass ein Antrag auf Bestellung eines Restvermögensprüfers nach § 3 Abs 4 SpaltG einem Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichts (iSd der Anmerkung 1 zu TP 10 GGG) entspricht und die Gebührenpflicht nach TP 10I lit b Z 11 GGG auslöst.

Die TP 12 lit j GGG bietet als Auffangtatbestand für sonstige Anträge des außerstreitigen Verfahrens keine Grundlage für Gebühren im Zusammenhang mit der Bestellung eines Restvermögensprüfers.

Im Ergebnis war somit der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auszuheben.

Dabei war allerdings der Beklagten die Ausübung der Gesellschafterrechte nur in dem Umfang zu verbieten, soweit sie diese durch die angefochtenen Notariatsakte erhalten hat.

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