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WEKA (atr) | News | 06.05.2014

GesbR-Reform in Begutachtung

Ab 2015 soll das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts umfassender als bisher im ABGB verankert werden: Der seit 2010 ausgearbeitete und 2012 vorgestellte Ministerialentwurf für eine GesbR-Reform liegt nunmehr als Begutachtungsentwurf vor.

Bereits anlässlich des zweihundertjährigen Jubiläums des ABGB – und damit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – im Jahr 2012 lag ein umfassender Diskussionsentwurf des Ministeriums zur Neuregelung der GesbR vor. Nach Publikation des Entwurfs wurde er seitens der Lehre aufgearbeitet und liegt nun mit einigen Änderungen als Begutachtungsentwurf vor.

Weiterhin dispositive Regelungen und keine eigene Rechtspersönlichkeit

Das Recht der GesbR soll auch weiterhin hauptsächlich aus dispositiven Regelungen bestehen. Zudem soll die GesbR auch künftig keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Neu ist, dass auch Institute wie die actio pro socio (vgl. § 1188 ABGB des Entwurfs) sowie die Pflicht zur Interessenwahrung und zur Gleichbehandlung (vgl. § 1186 ABGB des Entwurfs) dezidiert im ABGB festgelegt werden sollen, was laut den erläuternden Bemerkungen aber nicht zu deren undifferenzierten Anwendung für alle Gesellschaftsformen führen soll.

Da die Gesellschaftsform der GesbR unterschiedlichsten Tätigkeiten dient (bloßer Vermögensverwaltung ebenso wie großen Bau-ARGEs), soll die zentrale Trennlinie des neuen GesbR-Rechts zwischen Gesellschaften, die sich auf die Beziehungen der Gesellschafter untereinander beschränken (Innengesellschaften), und solchen, die im Rechtsverkehr auch nach außen gemeinschaftlich auftreten (Außengesellschaften), verlaufen.

Gliederung in sieben Abschnitte

Auch die Gliederung in sieben Abschnitte soll übersichtlicher werden als bisher:

  • 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
  • 2. Abschnitt: Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander
  • 3. Abschnitt: Rechtsverhältnisse zu Dritten
  • 4. Abschnitt: Gesellschafternachfolge
  • 5. Abschnitt: Umwandlung
  • 6. Abschnitt: Auflösung
  • 7. Abschnitt: Liquidation

Vermögensordnung

Das Grundkonzept der Vermögenszuordnung in einer GesbR soll beibehalten, im Gesetzestext aber klarer als bisher zum Ausdruck gebracht werden (vgl. die §§ 1178 ff ABGB des Entwurfs).

Innen- und Außenrecht

Anders als bisher sollen hingegen die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander gestaltet werden: die §§ 1181 ff ABGB des Entwurfs sehen eine stärkere Annäherung der GesbR an die Offene Gesellschaft vor. Anstelle der bisherig im Gesetz vorgesehenen Gesamtgeschäftsführung nach dem Mehrheitsprinzip soll eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis für gewöhnliche Geschäfte treten mit Widerspruchsrecht der anderen Gesellschafter. Für außergewöhnliche Geschäfte hingegen soll Einstimmigkeit notwendig sein. Auch die Gewinn- und Verlustberechnung, die Ausschüttung und sonstige Entnahmen werden weitgehend den OG-Regelungen angepasst. Ferner soll klargestellt werden, dass die Erfüllung gesellschaftsbezogener Verpflichtungen eines Gesellschafters von jedem Gesellschafter zugunsten des Gesellschaftsvermögens oder zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam eingefordert werden kann, somit eine spezifische actio pro socio für GesbR geschaffen werden.

Die Befugnis zur Gesellschaftsvertretung soll (wie bisher hA ist) grundsätzlich so weit reichen wie die Geschäftsführungsbefugnis. Klargestellt wird nunmehr, dass Gesellschafter in Zweifel für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner haften (§ 1199 ABGB des Entwurfs).

Gesellschafternachfolge und Umwandlung

Ausdrücklich geregelt werden sollen zudem Gesellschafternachfolge und Umwandlung in eine OG oder KG: Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter sollen nur im Einvernehmen möglich sein, ein gerichtlicher Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist aber möglich (§§ 1201 ff ABGB des Entwurfs).

Begutachtungsfrist und In-Kraft-Treten

Die Begutachtungsfrist endet am 23. Mai 2014; das In-Kraft-Treten der Neuregelungen ist großteils bereits mit 1. Jänner 2015 geplant. Sofern gesellschaftsvertraglich nicht anderes vereinbart wird, sollen die Neuregelungen teilweise (Regelungen über Gesellschaftsanteile, Auseinandersetzung, etc) auch für Gesellschaften gelten, die vor dem 1. Jänner 2015 gebildet wurden, wenn keiner der Gesellschafter einer Alt-GesbR den anderen Gesellschaftern gegenüber bis 30. Juni 2016 erklärt, die zuvor geltenden Regelungen beibehalten zu wollen. Ab Jänner 2022 sollen die neuen Regelungen generell für alle GesbR gelten.

Quellen und ausführliche Informationen: