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Dokument-ID: 684545

WEKA (mpe) | News | 08.08.2014

Geschäftsanteilsübertragung und Notariatsaktspflicht (Notar als Mitglied des Vorstandes einer Gesellschafterin)

Die Ausschließungsgründe des § 33 Abs 1 NO gelten nicht, wenn der die Notariatsurkunde aufsetzende Notar nur Mitglied des Vorstands und vertretungsbefugten Organs des Vereins ist, der Alleingesellschafter einer am Rechtsgeschäft beteiligten GmbH ist.

Geschäftszahl

OGH 06.03.2014, 1 Ob 14/14m

Norm

§ 33 Abs 1 NO

Leitsatz

Quintessenz:

Der Zweck der Ausschließungsgründe des § 33 Abs 1 NO erfordert eine ausgedehnte Anwendung auf Sachverhalte mit vergleichbaren Implikationen. Das gilt aber nicht, wenn der die Notariatsurkunde aufsetzende Notar nur Mitglied des Vorstands und vertretungsbefugten Organs jenes Vereins ist, der Alleingesellschafter einer am Rechtsgeschäft beteiligten GmbH ist.

OGH: Gemäß § 33 Abs 1 Notariatsordnung (NO) darf der Notar in Sachen, in welchen er selbst beteiligt ist bzw in Sachen ihm nahestehender Personen, keine Notariatsurkunde aufnehmen (Satz 1). In Satz 2 wird außerdem klargestellt, dass das gleiche zu gelten hat, wenn in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen bzw zum Vorteil ihm nahestehender Personen aufgenommen werden soll. Bei einem Verstoß hat das infrage stehende Schriftstück nach Abs 2 nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.

Zweck dieser Bestimmung über die Ausschließungsgründe ist die Wahrung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notars (5 Ob 292/04h; Wagner/Knechtel, NO6 § 33 Rz 1).

Vom OGH wurde in der Vergangenheit in einem Grundbuchsverfahren außerdem ausgeführt, dass dieser Zweck eine ausgedehnte Anwendung des § 33 NO auf Sachverhalte „mit vergleichbaren Implikationen“ erfordert. Die weite Auslegung umfasst auch ein (familiäres) Naheverhältnis des Notariatsurkunden aufnehmenden Notars zu einem Geschäftsführer einer GmbH, die Partei des beurkundenden Vertrags war. Die Anwendung des § 33 NO wird zudem auf den Notarsubstituten bejaht.

Ausgeschlossen von der Aufnahme einer Notariatsurkunde ist ein Notar jedenfalls, wenn er Organ oder Mitglied des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person ist, welche das zu beurkundende Geschäft geschlossen hat. Nach Wagner/Knechtl wird seine Unparteilichkeit auch dann nicht mehr gewährleistet werden können, wenn er (oder nahe Angehörige) eine Mehrheitsbeteiligung an einer am fraglichen Rechtsgeschäft beteiligten Gesellschaft besitzt.

Eine solche Konstellation liegt jedoch nicht vor, wenn der die Notariatsurkunde aufnehmende Notar als Obmannstellvertreter Mitglied des Vorstands und vertretungsbefugten Organs jenes Vereins, welcher Alleingesellschafter der am Rechtsgeschäft beteiligten GmbH war und ist. Da dem Notar die maßgebliche Einflussnahme auf die GmbH und die Überwachung der Geschäftsführer nicht alleine zukam, verneinte der OGH dessen beherrschenden Einfluss auf die Geschäftsführung der vertragsschließenden Gesellschaft.

Sein Verhältnis zu einer der Parteien des Abtretungsvertrags ist auch nicht mit einer familiären Nahebeziehung zu vertretungsbefugten Organen einer unmittelbar beteiligten GmbH, welche der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 5 Ob 292/04h als Ausschließungsgrund angesehen hatte, zu vergleichen. Eine mittelbare (wirtschaftliche) Beteiligung wird auch nicht durch seine Mitgliedschaft im Verein begründet, da das Vereinsvermögen dem Verein und nicht den Mitgliedern zuzurechnen ist (4 Ob 239/03f).

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