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WEKA (atr) | News | 27.09.2011

Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer bei überraschendem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

Für die Nettoauszahlung von Arbeitslöhnen ohne Abfuhr der darauf entfallenden Lohnsteuer kann der GmbH-Geschäftsführer auch dann haften, wenn er aufgrund überraschend eintretender Zahlungsunfähigkeit keine Steuer abführen kann.

Auch wenn der Geschäftsführer einer GmbH die Lohnsteuer deshalb nicht abführt, weil zwischen der Auszahlung der Nettolöhne an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen am Monatsende und dem Fälligkeitstermin für die Lohnsteuer am 15. des Folgemonats unerwartet die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens eintritt, liegt eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten vor. Der Geschäftsführer kann nach §§ 9 und 80 BAO zur Haftung herangezogen werden. Ausführungen des betroffenen Geschäftsführers, dass in einem solchen Fall kein haftungsbegründendes Verschulden vorläge und er deshalb nicht hafte, gehen für den UFS Salzburg ins Leere.

Auch unerwartete Zahlungsunfähigkeit...

Im konkreten Fall zahlte der Geschäftsführer die Mai-Entgelte für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen netto aus. Er behielt die Lohnsteuer jedoch nicht ein, weil er nach entsprechenden Zusagen der Gesellschafter davon ausging, dass ihm die Mittel zur Weiterführung des Betriebs zur Verfügung stehen würden. Anfang Juni kam es laut Darstellung des Geschäftsführers „völlig überraschend“ zu einem Zerwürfnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaftern, ohne Vorwarnung hätte man ihm mitgeteilt, es stünden keine weiteren Geldmittel mehr zu Verfügung.

...schließt Haftung nicht aus

Dennoch liegt für den UFS Salzburg klar ein Fall der Haftung nach § 78 Abs 1 und 3 EStG iVm §§ 9 und 80 BAO vor: die Ausbezahlung von Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer stellt in jedem Fall eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten dar, wie sich aus ständiger VwGH-Rechtsprechung ergibt. Dies kann bereits aus der Entscheidung VwGH vom 15.12.2004, 2004/13/0146 geschlossen werden, worin der VwGH klar ausführt, dass bei zu geringen Mitteln für die Auszahlung der vollen Bruttoarbeitslöhne die Lohnsteuer vom tatsächlich ausbezahlten niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten ist.

UFS Salzburg, 01.06.2011, RV/2077-S/08.

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