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WEKA (atr) | News | 08.04.2013

Gesellschaftsrecht online - aktualisierte Vorschriften

Das Zahlungsverzugsgesetz brachte einige kleine Änderungen, die unternehmensrechtlich relevant sind. Die entscheidenden Vorschriften finden Sie wie immer schnellstmöglich aktualisiert auf Ihrem Portal!

Das als „Zahlungsverzugsgesetz” bezeichnete BGBl I Nr 50/2013 wurde am 20. März kundgemacht und bringt unter anderem folgende für Unternehmen bedeutsame Änderungen mit sich:

Erfüllung von Geldschulden: Nach dem neuen § 907a ABGB ist eine Geldschuld im Zweifel am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, und die Erfüllung erfolgt durch Übergabe oder Überweisung auf ein Bankkonto. Bei Änderungen an Wohnsitz oder Niederlassung bzw an der Bankverbindung trägt der Gläubiger die Erhöhung der Gefahr und der Kosten der Erfüllung. Wird eine Geldschuld durch Banküberweisung erfüllt, so hat der Schuldner den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der Gläubiger bei Fälligkeit über den geschuldeten Betrag auf seinem Konto verfügen kann - das heißt, die Überweisung ist nicht rechtzeitig, wenn sie am letzten Tag der Zahlungsfrist in Auftrag gegeben wird. Eine Ausnahme davon gibt es im Konsumentenschutzrecht: Verbraucher können weiterhin am Tag der Fälligkeit den Überweisungsauftrag erteilen (§ 6a Abs 2 KSchG).

Änderungen bei unternehmensbezogenen Geschäften

Verzugszinsen: Im beiderseitigen Unternehmensgeschäft gelten nun - sofern keine Zinshöhe vereinbart wurde - höhere Verzugszinsen. Statt bisher 8 % über dem Basiszinssatz beträgt der gesetzliche Zinssatz bei Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen nun 9,2 % über dem Basiszinssatz (§ 455 UGB). Maßgebend ist hier der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr. Soweit der Schuldern für die Verzögerung nicht verantwortlich ist, gilt für ihn auch im beiderseitig unternehmensbezogenen Geschäft der Zinssatz von 4 % nach § 1000 Abs 1 ABGB.

Dauer von Abnahme- oder Überprüfungsverfahren: Neu ist, dass die Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahren zur Feststellung der vertragsgemäßen Leistungserbringung höchstens 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder Erbringung der Dienstleistung betragen soll - eine längere Frist muss ausdrücklich vereinbart werden und ist nur zulässig, wenn sie den Gläubiger nicht grob benachteiligt.

Pauschale Entschädigung: Nach dem neuen § 458 UGB kann bei Zahlungsverzögerung der Gläubiger als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro fordern. Für darüber hinausgehende Forderungen gilt wie bisher § 1333 Abs 2 ABGB.

Grob benachteiligende Vertragsbestimmungen: Der neue § 459 UGB bestimmt, dass Vertragbestimmungen nichtig sind oder die Berufung auf Geschäftspraktiken nicht möglich ist hinsichtlich Zahlungstermin, die Zahlungsfrist, den Verzugszinssatz oder die Entschädigung für Betreibungskosten, wenn die Bestimmungen oder die Geschäftspraktiken für den Gläubiger grob nachteilig sind. Zur Beurteilung, was als „grob nachteilig“ gilt, ist zu berücksichtigen, inwieweit die Vertragsbestimmungen oder Geschäftspraktiken von der Übung des redlichen Verkehrs abweichen. § 459 bestimmt zudem, dass eine Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen keinesfalls grob nachteilig ist, der Ausschluss von Verzugszinsen dagegen schon. Der Ausschluss der Entschädigung der Betreibungskosten nach § 458 ABGB muss sachlich gerechtfertigt sein, um nicht als grob nachteilig zu gelten.

Verbandsklage: Mit § 460 UGB wurde eine Möglichkeit geschaffen, gegen Unternehmer, welche ohne sachliche Rechtfertigung grob nachteilige Vertragsbestimmungen iSd § 459 UGB im geschäftlichen Verkehr verwenden, mit Verbandsklagen vorzugehen.

Diese Änderungen des Zahlungsverzugsgesetzes sind grundsätzlich nur auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die nach dem 16. März 2013 begründet wurden. Die Änderungen im ABGB sind dann auch auf vor dem 16. März 2013 begründete Rechtsverhältnisse anzuwenden, wenn diese wiederholte Geldleistungen vorsehen, und zwar auf jene Zahlungen, welche ab dem 16. März 2013 fällig werden.

Auch in anderen Bereichen brachte das Zahlungsverzugsgesetz kleine Änderungen, so ist der Mietzins im Vollanwendungsbereich des MRG nun nicht mehr am 1. sondern am 5. des Monats fällig und betragen auch die gesetzlichen Verzugszinsen bei Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis nach § 49a ASGG nun 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Aktualisierte Vorschriften

Die durch das Zahlungsverzugssetz novellierten Vorschriften finden Sie auf Gesellschaftsrecht online. Bei welchen Abschnitten bzw Paragraphen sich im Detail etwas geändert hat, erkennen Sie durch die Anmerkung unserer Redaktion: (BGBl I Nr 50/2013).

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