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Lukas Schenk - Florian Linder | News | 16.03.2014

Gesellschaftsrechtliche Änderungen durch das AbgÄG 2014 – Update

Die Gastautoren Dr. Lukas Schenk und Dr. Florian Linder liefern in ihrem Beitrag einen guten Überblick dazu, welche Auswirkungen das Abgabenänderungsgesetz 2014 in Bezug auf die Gründung und das Mindeststammkapital einer GmbH mit sich bringt.

Die bevorstehenden gesellschaftsrechtlichen Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) – Stichwort Abschaffung der „GmbH light“ – auf Grundlage der Regierungsvorlage wurden bereits im letzten Newsletter Gesellschaftsrecht im Jänner 2014 dargestellt. Im Gesetzgebungsprozess wurden noch einige Änderungen, insbesondere im Zuge eines Abänderungsantrags im Finanzausschuss vorgenommen. Im folgenden Beitrag werden – neben einigen kritischen Anmerkungen – diese Änderungen dargestellt; er ist insofern als Ergänzung zum Beitrag im Jänner-Newsletter zu sehen.

Mit BGBl Nr I 13/2014 vom 28.2.2014 wurde das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) kundgemacht, welches neben diversen fiskalpolitischen Maßnahmen Änderungen des GmbHG vorsieht. Diese sind mit 1.3.2014 in Kraft getreten (§ 127 Abs 13 GmbHG).

Wie bereits in der Regierungsvorlage (RV) vorgesehen, wird aus steuerlichen Erwägungen das erst 2013 mit dem GesRÄG 2013 herabgesetzte Mindeststammkapital der GmbH wieder auf den bis Mitte 2013 geltenden Betrag von Euro 35.000 erhöht. Auch der gemäß § 10 Abs 1 GmbHG auf die Bareinlagen mindestens einzuzahlende Betrag beträgt – sofern die Gesellschaft nicht die Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG in Anspruch nimmt – wieder Euro 17.500.

Damit die Rechtsform der GmbH aber auch für Unternehmer mit geringem Startkapital attraktiv bleibt, ist es in der – auf maximal 10 Jahre befristeten – Anfangsphase der unternehmerischen Tätigkeit möglich, durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag Erleichterungen hinsichtlich des einzuzahlenden Betrags und der Verpflichtung zur Einzahlung weiterer Stammeinlagen in Anspruch zu nehmen. Die Regelungen müssen im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag (oder im Wege einer Änderung des Gesellschaftsvertrags im Gründungsstadium, EBRV 24 BlgNR 25. GP 27) enthalten sein und können nicht durch nachträgliche Änderung in den Gesellschaftsvertrag gemäß §§ 49 ff GmbHG aufgenommen werden.

Im Gesellschaftsvertrag muss für jeden Gesellschafter die Höhe der so genannten gründungsprivilegierten Stammeinlage festgesetzt sein. Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens Euro 10.000 betragen (§ 10b Abs 2 GmbHG). Auf die gründungsprivilegierten Stammeinlagen müssen in Summe zunächst nur Euro 5.000 einbezahlt werden, wobei es sich zwingend um Bareinlagen handeln muss (Sacheinlagen sind ausgeschlossen; § 10b Abs 3 GmbHG). Für die Dauer der Gründungsprivilegierung sind Gesellschafter zu weiteren Einzahlungen nur bis zur Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen verpflichtet. Werden die gründungsprivilegierten Stammeinlagen beispielsweise in Summe mit Euro 10.000 festgesetzt, haften die Gesellschafter während der Gründungsprivilegierung somit nur für maximal diesen Betrag; wurden zunächst nur Euro 5.000 geleistet, haften die Gesellschafter nur für die Differenz von Euro 5.000. Dies gilt auch gegenüber dem Insolvenzverwalter bei Insolvenzeröffnung während aufrechter Gründungsprivilegierung (§ 10b Abs 4 GmbHG).

Im Gegensatz zur RV ist die Verpflichtung zur Bildung einer Gründungsrücklage entfallen. Es bleibt vielmehr der Verantwortung der Gesellschafter überlassen, wie sie die nach Auslaufen der Gründungsprivilegierung zu leistenden weiteren Einzahlungen aufbringen.

Weitersentfallenist die Verpflichtung, auf den Geschäftspapieren auf die Gründungsprivilegierung hinzuweisen. Auch muss die gründungsprivilegierte GmbH keinen entsprechenden Rechtsformzusatz aufweisen. Die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung, die Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen und die geleisteten Einzahlungen sind jedoch in das Firmenbuch einzutragen (§ 11 GmbHG).

Die Reform enthält auch nach diesen „Entschärfungen“ eine Reihe von Unklarheiten. Beispielsweise ist bei Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung das Verhältnis zur Regelung in § 10 Abs 1 GmbH, wonach auf die bar zu leistenden Stammeinlagen mindestens ein Viertel eingezahlt werden muss, unklar. § 10b Abs 3 GmbHG normiert, dass auf die gründungsprivilegierten Stammeinlagen „abweichend von § 10 Abs 1“ insgesamt mindestens Euro 5000 bar einbezahlt werden müssen. Der Verweis bezieht sich wohl darauf, dass im „Normalfall“ in Summe mindestens Euro 17.500 einbezahlt werden müssen. Zur Frage der Viertel-Einzahlungspflicht enthält § 10b Abs 3 GmbHG jedoch keinen Hinweis. § 10 Abs 1 GmbHG normiert die Mindesteinzahlung von mindestens einem Viertel der übernommenen „Stammeinlage“, nicht jedoch der „gründungsprivilegierten Stammeinlage.“ Es ist unklar, ob bei Gründungsprivilegierung nun ein Viertel der Stammeinlage oder der gründungsprivilegierten Stammeinlage einbezahlt werden muss. Gründet beispielsweise ein Alleingesellschafter eine GmbH mit einer Stammeinlage von Euro 35.000 und setzt er die gründungsprivilegierte Stammeinlage mit Euro 20.000 fest, ist unklar, ob er nur Euro 5.000 einzahlen muss oder aber Euro 8.750. Unseres Erachtens sprechen teleologische Überlegungen eher dafür, dass bei Gründungsprivilegierung die Vierteleinzahlungspflicht nicht auf Basis der Stammeinlagen eingreift (im Beispiel Euro 8.750), sondern nur ein Viertel der gründungsprivilegierten Stammeinlagen einzuzahlen ist (im Beispiel Euro 5.000). Werden die gründungsprivilegierten Stammeinlagen mit Euro 24.000 festgesetzt, müssten nach dieser Auslegung in Summe mindestens Euro 6.000 einbezahlt werden.

Unklar sind weiters die Rechtsfolgen, wenn nach Ablauf der Gründungsprivilegierung die Mindesteinzahlungserfordernisse des § 10 Abs 1 GmbHG (Viertel der Stammeinlage, in Summe mindestens Euro 17.500) nicht erfüllt sind. Die Materialien begnügen sich mit dem Hinweis, dass in diesem Fall eine Haftung der Gesellschafter für die Differenz auf die Stammeinlagen (und nicht mehr auf die gründungsprivilegierten Stammeinlagen) eingreift. Wurde die Ein-Personen-GmbH beispielsweise mit Stammkapital Euro 35.000 und gründungsprivilegierter Stammeinlage von Euro 10.000 gegründet und darauf nur Euro 5.000 einbezahlt, haftet der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft nach Ablauf der Frist für insgesamt Euro 30.000 (und nicht mehr nur Euro 5.000). Darüber hinaus ist unklar, ob weitere Rechtsfolgen eingreifen (siehe dazu den Beitrag von Herrn Mag. Streit „Die Reform der Reform: wie ein paar Zahlen große Folgen haben könn(t)en …“ aus dem Jänner-Newsletter Gesellschaftsrecht).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die bisher mit weniger als Euro 35.000 Stammkapital gegründeten Gesellschaften bis längstens 1.3.2024 das Stammkapital durch Kapitalerhöhung zumindest auf diesen Betrag erhöhen müssen (§ 127 Abs 16 GmbHG). In diesem Fall fällt keine Eintragungsgebühr an. Sofern die Gesellschaft entsprechende Gewinne erzielt, müsste wohl auch eine nominelle Kapitalerhöhung nach dem KapBG ausreichend sein.

Autoren

Dr. Lukas Schenk:

Dr. Lukas Schenk ist Partner bei Viehböck Breiter Schenk & Nau Rechtsanwälte, Wien/Mödling. Er war als Universitätsassistent am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien sowie bei der Europäischen Kommission in Brüssel tätig. Dr. Lukas Schenk ist ständiger Vortragender an der Akademie der Wirtschaftstreuhänder. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Unternehmenstransaktionen, Gesellschaftsrecht und Gesellschafterausschluss, Umstrukturierungen, Vergabe- sowie Arbeitsrecht.

Lukas.schenk@vbsn.at

MMag. Dr. Florian Linder:

MMag. Dr. Florian Linder ist Rechtsanwalt bei Viehböck Breiter Schenk & Nau Rechtsanwälte, Wien/Mödling. Er ist als Lektor an der Wirtschaftsuniversität Wien tätig sowie ständiges Redaktionsmitglied der Zeitschrift für Finanzmarktrecht. Dr. Florian Linder war Universitätsassistent am Institut für Zivil- und Unternehmensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Unternehmensrecht, Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht, allgemeines Zivil- und Vertragsrecht sowie Litigation.

Florian.linder@vbsn.at