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Dokument-ID: 820137

WEKA (vpa) | News | 22.02.2016

Gesetzwidrige Weisung an den Geschäftsführer durch Vorstand der Mutter-AG

Strafgesetzwidrige Weisungen des Vorstandes der Mutter-AG einer GmbH sind absolut nichtig und daher für den Geschäftsführer der Tochter-GmbH nicht verbindlich. Das Tatbestandsmerkmal des Befugnismissbrauchs iSd § 153 StGB ist nicht ausgeschlossen.

Geschäftszahl 

OGH 20.10.2015, 11 Os 52/15d

Norm

§ 20 Abs 1 GmbHG, § 25 Abs 5 GmbHG

Leitsatz

Quintessenz:

Strafgesetzwidrige Weisungen des Vorstandes der Mutter-AG einer GmbH sind absolut nichtig und daher für den Geschäftsführer der Tochter-GmbH nicht verbindlich. Ist dieser in den Tatplan eingeweiht und bezahlt weisungsgemäß nichtbestehende Ansprüche, so ist das Tatbestandsmerkmal des Befugnismissbrauchs iSd § 153 StGB nicht ausgeschlossen.

OGH: GmbH-Gesellschafter sind gem §§ 20 Abs 1 und 25 Abs 5 GmbHG gegenüber den Geschäftsführern der GmbH weisungsbefugt. Wenn eine AG einzige Gesellschafterin ist, so nimmt deren Vorstand die Weisungs- bzw Zustimmungsbefugnis wahr.

Auch wenn die Weisung vom Vorstand der AG (Muttergesellschaft) stammt, so ist ein Befugnismissbrauch iSd § 153 StGB auf Ebene der Tochtergesellschaft nur ausgeschlossen, wenn die Weisung (oder Zustimmung) selbst rechtswirksam und damit verbindlich für den Geschäftsführer der GmbH ist.

Strafgesetzwidrige Weisungen (Gesellschafterbeschlüsse) sind nicht bloß nach § 41 GmbHG anfechtbar sondern absolut nichtig. Daher kommt ihnen für die Geschäftsführer der GmbH keine Verbindlichkeit zu und im Falle der Befolgung ist ein Befugnismissbrauch auf Ebene der Tochtergesellschaft nicht ausgeschlossen.

Die Weisung (auf Ebene der Muttergesellschaft) im Namen des Vorstandes zur Auszahlung von Beträgen, denen kein Anspruch des Zahlungsempfängers gegenüber steht, stellt daher eine rechtsmissbräuchliche Weisung dar, insbesondere, wenn der weisungsgebende Vorstandsvorsitzende die notwendige Zustimmung weiterer Vorstandsmitglieder nicht eingeholt hat. Ist der Geschäftsführer der GmbH (auf Ebene der Tochtergesellschaft) in den Tatplan eingeweiht, so kann das Tatbestandsmerkmal des Befugnismissbrauchs iSd § 153 StGB erfüllt sein.

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